ErwGr. 4

REG_2023_2108 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Lebensmittelzusatzstoffe Nitrite (E 249-250) und Nitrate (E 251-252)

Kaliumnitrit (E 249), Natriumnitrit (E 250), Natriumnitrat (E 251) und Kaliumnitrat (E 252) sind gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Stoffe. Sie werden seit vielen Jahrzehnten als Konservierungsmittel verwendet, um in Verbindung mit anderen Faktoren die Konservierung und mikrobiologische Sicherheit von Lebensmitteln, insbesondere Fleisch- und Fischerzeugnissen sowie Käseprodukten, zu gewährleisten und zu ihren charakteristischen organoleptischen Eigenschaften beizutragen. Gleichzeitig ist jedoch bekannt, dass in Lebensmitteln vorhandene Nitrite und Nitrate zur Bildung von Nitrosaminen führen können, von denen einige karzinogen sind. Daher ist es notwendig, einerseits das Risiko der Bildung von Nitrosaminen durch das Vorhandensein von Nitriten und Nitraten in Lebensmitteln zu minimieren und andererseits ihre Schutzwirkung gegen die Vermehrung von Bakterien, insbesondere von C. botulinum, das Botulismus verursacht, aufrechtzuerhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.10.2023

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