ErwGr. 5

REG_2023_2108 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Lebensmittelzusatzstoffe Nitrite (E 249-250) und Nitrate (E 251-252)

Die derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgelegten Höchstmengen für Nitrite (E 249 und E 250) und Nitrate (E 251 und E 252) in Lebensmitteln beruhen auf den Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“ von 1990 (4) und 1995 (5) sowie auf dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) vom 26. November 2003 (6). Sie werden, soweit möglich, als „zugesetzte Menge“ angegeben, da der Behörde zufolge die zugesetzte Menge an Nitriten und nicht die Restmenge zur Hemmwirkung gegen C. botulinum beiträgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.10.2023

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