ErwGr. 6

REG_2023_2108 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Lebensmittelzusatzstoffe Nitrite (E 249-250) und Nitrate (E 251-252)

Als Ausnahme sind für auf traditionelle Weise gepökelte Fleischerzeugnisse Höchstwerte für die Nitrit- und Nitratrestmengen festgelegt. Bei solchen Erzeugnissen, die durch Einlegen in eine Pökellösung, durch Aufbringen einer trockenen Pökelmischung auf die Fleischoberfläche oder durch eine Kombination aus beidem gepökelt werden, oder bei denen Nitrite und/oder Nitrate in einem zusammengesetzten Erzeugnis verwendet werden oder bei denen die Pökellösung vor dem Kochen in das Erzeugnis eingespritzt wird, ist es aufgrund der Art des Herstellungsverfahrens dieser traditionellen Erzeugnisse nicht möglich, die zugesetzte Menge der vom Fleisch aufgenommenen Pökelsalze zu bestimmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.10.2023

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