Art. 38 – Geltungsbereich

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Dieses Kapitel gilt für alle kommerziellen Fischereitätigkeiten zur Ernte von Roter Koralle (Corallium rubrum) in allen in Anhang I aufgeführten Meeresgewässern des Mittelmeers.
(2)Fänge und Mitführen an Bord, Umladungen oder Anlandungen von Roter Koralle sind für die Freizeitfischerei verboten.
(3)Dieses Kapitel gilt unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2019/1241 oder etwaiger strengerer Maßnahmen aufgrund der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (17).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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