Art. 39 – Nationale Bewirtschaftungspläne

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Die Mitgliedstaaten verabschieden nationale Bewirtschaftungspläne für Rote Koralle.
(2)Je nach den verfügbaren wissenschaftlichen Informationen erfolgt die Bewirtschaftung auf der Ebene der Roten Korallenbank, des statistischen Rechtecks der GFCM oder auf nationaler Ebene. Jeder nationale Bewirtschaftungsplan muss mindestens die in den Artikeln 40, 41, 42, 44 bis 50, 52, 53 und 56 aufgeführten Elemente enthalten.
(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihren nationalen Bewirtschaftungsplan für Rote Koralle 10 Arbeitstage nach dessen Annahme, und die Kommission übermittelt diese Pläne spätestens 15 Arbeitstage nach deren Annahme an das GFCM-Sekretariat. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission geänderte nationale Bewirtschaftungspläne für Rote Koralle umgehend. Die Kommission übermittelt sie dem GFCM-Sekretariat, insbesondere, wenn neue Schließungen oder neue Öffnungen Roter Korallenbanken beschlossen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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