Art. 42 – Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Rote Korallen aus Kolonien der Roten Koralle, deren Durchmesser, innerhalb 1 cm von der Basis der Kolonie aus gemessen, weniger als 7 mm beträgt, dürfen nicht geerntet, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, übertragen, gelagert, verkauft, feilgehalten oder als Rohstoff zum Verkauf angeboten werden.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 145 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um abweichend von Absatz 1 eine maximale Toleranz von 10 % des Lebendgewichts zu kleiner (< 7 mm) Kolonien der Roten Koralle zu genehmigen.
(3)Den gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorzulegenden gemeinsamen Empfehlungen im Hinblick auf eine Ausnahme nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels ist die wissenschaftliche oder technische Begründung für die Ausnahme beizufügen.
(4)Die Kommission unterrichtet das GFCM-Sekretariat über die nach Absatz 2 erlassenen Maßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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