Art. 44 – Erntebeschränkungen

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Jeder Mitgliedstaat kann ein System der individuellen täglichen und/oder jährlichen Ernte- und/oder Fischereiaufwandsbeschränkungen für seine zugelassenen Fischer und seine zugelassenen Fischereifahrzeuge einführen. Diese Beschränkungen müssen mit der Anzahl der erteilten Fanggenehmigungen, den jährlichen Erntebeschränkungen und den für den betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Fischereiaufwandsbeschränkungen im Einklang stehen.
(2)Wenn für ein bestimmtes Jahr und eine ordnungsgemäß identifizierte Rote Korallenbank oder auf der Ebene des einschlägigen statistischen Rechtecks der GFCM, sofern die Rote Korallenbank nicht ordnungsgemäß identifiziert wurde, der Anteil der unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 42 geernteten Kolonien a) weniger als 10 % der Gesamtfangmenge entspricht, die von einer bestimmten Roten Korallenbank in einem bestimmten Jahr geerntet wurde, führen die Mitgliedstaaten, die über keinen nationalen Bewirtschaftungsplan verfügen, strengere Kontrollmaßnahmen in dem betreffenden Gebiet durch; b) mehr als 10 % und weniger als 25 % der Gesamtfangmenge entspricht, die in einem bestimmten Jahr von einer bestimmten Roten Korallenbank geerntet wurde, führen die Mitgliedstaaten eine strengere Kontrolle in dem betreffenden Gebiet durch und überwachen die Größenstruktur der Roten Korallenpopulation, unabhängig davon, ob ein nationaler Bewirtschaftungsplan vorliegt.
(3)Wird ein Schwellensatz für die Fänge an Roter Koralle gemäß den Absätzen 4 und 5 erreicht, schließen die Mitgliedstaaten das betreffende Gebiet vorübergehend für die Fischerei auf Rote Koralle.
(4)Der Schwellensatz gilt als erreicht, wenn Kolonien der Roten Koralle, deren Basisdurchmesser weniger als 7 mm beträgt, mehr als 25 % der Gesamternte von einer Roten Korallenbank in einem Jahr ausmachen.
(5)Wurden Korallenbanken noch nicht ordnungsgemäß identifiziert, gelten der in Absatz 3 festgelegte Schwellensatz und die Schließung nach Maßgabe des betreffenden statistischen Rechtecks der GFCM.
(6)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die vorbeugenden Schließungen gemäß Absatz 3 umzusetzen. In ihrer Entscheidung über eine Schließung legen die Mitgliedstaaten das geografische Gebiet der betroffenen Erntefläche, die Dauer der Schließung und die Bedingungen für die Fischerei in diesem Gebiet während der Schließung sowie die Bedingungen für die Wiedereröffnung der Fischerei fest.
(7)Die Mitgliedstaaten können eine Entfernungsregel für Fischereifahrzeuge anwenden, die den Fischfang einstellen und sich in die Richtung bewegen müssen, in der weitere Begegnungen mit den Kolonien am wenigsten wahrscheinlich sind, um den in Absatz 4 genannten Schwellensatz zu vermeiden und um eine optimale Nutzung und Erholung der Kolonien zu gewährleisten.
(8)Wenden die Mitgliedstaaten eine Entfernungsregel nach Absatz 7 an, so teilen sie dies unverzüglich der Kommission mit, und die Kommission unterrichtet das GFCM-Sekretariat.
(9)Die Mitgliedstaaten können ein Wechselsystem unter ihren roten Korallenbanken einführen, um eine optimale Nutzung und Erholung der Kolonien zu gewährleisten.
(10)Wenden die Mitgliedstaaten ein Wechselsystem nach Absatz 9 an, so unterrichten sie unverzüglich die Kommission und die Kommission unterrichtet das GFCM-Sekretariat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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