Art. 47 – Maßnahmen des Flottenmanagements

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Schiffe oder Fischer dürfen im Mittelmeer nur Rote Koralle ernten, wenn sie über eine gültige Fanggenehmigung verfügen, die jeweils von der Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder den Behörden des Küstenmitgliedstaats ausgestellt wurde, in dem die Fischereitätigkeiten stattfinden. Dabei handelt es sich um Genehmigungen, in denen die technischen Bedingungen für diese Fischerei festgelegt sind.
(2)Ohne eine Genehmigung gemäß Absatz 1 ist es verboten, Rote Koralle zu ernten, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten.
(3)Eine Fanggenehmigung darf nur einem Fischer (Taucher) erteilt werden, der die Standards für das professionelle Tauchen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt.
(4)Die Mitgliedstaaten führen ein aktualisiertes Verzeichnis der Fanggenehmigungen gemäß Absatz 1 und übermitteln der Kommission bis zum 15. Juni jeden Jahres die Liste der Fischer und/oder der Schiffe, für die die Genehmigungen gemäß Absatz 1 ausgestellt wurden. Die Kommission übermittelt diese Liste dem GFCM-Sekretariat bis spätestens 30. Juni jeden Jahres. Die Liste muss für jedes Schiff mindestens die Angaben gemäß Anhang VIII enthalten.
(5)Die Mitgliedstaaten erhöhen die Anzahl der Fanggenehmigungen gemäß Absatz 1 erst, wenn vom Wissenschaftlichen Beratungsausschuss validierte wissenschaftliche Gutachten ausweisen, dass die Populationen der Roten Koralle wieder ein nachhaltiges Niveau erreicht haben, das eine erweiterte Nutzung ermöglicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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