Art. 50 – Fangaufzeichnungen

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Fischer oder Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die Rote Koralle ernten dürfen, zeichnen ihre Ernte nach jedem Ernteeinsatz auf.
(2)Fischereifahrzeuge, die Rote Koralle ernten dürfen, führen an Bord ein Logbuch mit, in dem die täglichen Fänge an Roter Koralle, unabhängig vom Lebendgewicht der Ernte, und die Fischereitätigkeit nach Gebiet und Tiefe einschließlich — soweit möglich — der Anzahl der Fangtage und der Tauchgänge aufgezeichnet werden. Diese Angaben werden den zuständigen nationalen Behörden innerhalb der in Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Frist übermittelt.
(3)Bis zum 15. Dezember jeden Jahres übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission die Daten zur Roten Koralle nach diesem Artikel. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Daten bis zum 31. Dezember jeden Jahres.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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