Art. 48 – Benannte Anlandestellen

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

Zugelassene Fischer oder Schiffe landen Fänge von Roter Koralle nur an benannten Anlandestellen an oder laden sie dort um. Zu diesem Zweck benennen die Mitgliedstaaten Anlandestellen, in denen das Anlanden und Umladen von Roter Koralle zugelassen ist, und übermitteln der Kommission bis zum 15. Juni jeden Jahres eine Liste dieser benannten Anlandestellen. Die Kommission übermittelt diese Liste dem GFCM-Sekretariat bis 30. Juni jeden Jahres, es sei denn, es gibt keine Änderung bei den bereits mitgeteilten benannten Anlandestellen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Aktualisierung dieser Liste umgehend mit. Die Kommission leitet diese Aktualisierungen unverzüglich an das GFCM-Sekretariat weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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