Art. 49 – Vorherige Anmeldung

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

Vor der Einfahrt in einen Hafen und mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen, oder mindestens eine Stunde, wenn die Fischereigründe weniger als vier Stunden vom Ankunftshafen entfernt sind, übermitteln die Kapitäne der Fischereifahrzeuge oder ihre Stellvertreter oder die zugelassenen Fischer den zuständigen Behörden folgende Angaben:
1.die voraussichtliche Ankunftszeit im Hafen;
2.äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des zugelassenen Schiffs oder für die Ernte verwendeten Schiffs;
3.geschätzte Menge in Lebendgewicht und Anzahl der Kolonien der an Bord befindlichen Roten Koralle;
4.Angaben zu dem Erntegebiet, vorzugsweise mit geografischen Koordinaten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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