Art. 43 – Übermittlung von Ernte- und Aufwandsdaten

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Juni jeden Jahres den Umfang der Ernte und des Aufwands des Vorjahres mit. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Daten bis zum 30. Juni jeden Jahres.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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