ErwGr. 27

REG_2023_2405 · zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative „ReFuelEU Aviation“)

Da es keine gemeinsamen Methoden, Kriterien und Indikatoren gibt, die angemessen zertifiziert sind bzw. gemeldet und überwacht werden, kann die von Luftfahrzeugbetreibern angegebene Emissionsleistung ihrer Flüge nicht untereinander verglichen werden. Fluggäste müssen den Angaben von Luftfahrzeugbetreibern bezüglich der Nachhaltigkeit der von ihnen verwendeten Flugkraftstoffe und der Nachhaltigkeit ihrer Flüge vertrauen können, um eine fundierte Entscheidung zu treffen, wenn sie zwischen verschiedenen von Luftfahrzeugbetreibern angebotenen Flugoptionen — sowohl für Direktflüge als auch für indirekte Flüge — auswählen. Damit die Verbraucher eine fundierte Entscheidung treffen können, bedarf es robusterer, zuverlässigerer, unabhängigerer und stärker harmonisierter Informationen über die Umweltauswirkungen von Flügen. Daher ist es erforderlich, im Rahmen eines freiwilligen gemeinsamen Umweltzeichens (im Folgenden „Umweltzeichen“) die Kriterien und Indikatoren festzulegen, die verwendet werden, um das Niveau der Emissionsleistung der Flüge mitzuteilen. Diese Kriterien und Indikatoren sollten einfach aktualisiert werden können, um sie an technische Änderungen sowie internationale und europäische Normen anzupassen. Da es sich bei einigen Daten, die für die Berechnung des Niveaus und der Qualität der verwendeten SAF und anderer Kriterien zur Messung der Nachhaltigkeitsleistung von Flügen erforderlich sind, möglicherweise um sensible Geschäftsinformationen handelt, ist es gleichermaßen erforderlich, dass die Meldungen der Luftfahrzeugbetreiber zentral an eine unabhängige Stelle erfolgen, die die Daten überprüft, ihre Korrektheit zertifiziert und ein Umweltzeichen auf geeigneter Ebene ausstellt. Da es sich bei den von den Luftfahrzeugbetreibern übermittelten Angaben um dynamische Daten handelt, sollte das Umweltzeichen regelmäßig — etwa zum Ende jeder IATA-Flugperiode — kontrolliert und validiert werden. Erforderlichenfalls würden diese Daten auf Schätzungen von Faktoren wie der durchschnittlichen Auslastung für einzelne Flüge, Strecken und Flugperioden beruhen. Da der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden „Agentur“) mit dieser Verordnung Überwachungs- und Meldepflichten übertragen werden, ist es angebracht, dass die Agentur die für die Umsetzung des Umweltzeichens zuständige Stelle der Union ist. Es ist daher angezeigt, die Bedingungen für die Ausstellung des Umweltzeichens zur Messung der Umweltleistung des Luftverkehrs festzulegen und — um die Einhaltung dieser Bedingungen sicherzustellen — die Agentur zu verpflichten, sie regelmäßig zu überprüfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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