ErwGr. 28

REG_2023_2405 · zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative „ReFuelEU Aviation“)

Die Einführung und der zunehmende Einsatz von SAF sowie die damit steigenden Flugkraftstoffkosten auf Flughäfen der Union könnten zu einer Zunahme von Praktiken wie des „Tankering“ führen. „Tankering“-Praktiken sind nicht nachhaltig und sollten vermieden werden, da sie die Bemühungen der Union zur Verringerung der Umweltauswirkungen des Verkehrs untergraben. Diese Praktiken stehen im Widerspruch zu den Dekarbonisierungszielen für die Luftfahrt, da — bezogen auf einen bestimmten Flug — ein höheres Gewicht des Luftfahrzeugs den Kraftstoffverbrauch und die damit verbundenen Emissionen erhöhen würde. Sie würden auch gleiche Wettbewerbsbedingungen in der EU zwischen Luftfahrzeugbetreibern und zwischen Flughäfen gefährden. Die Luftfahrzeugbetreiber sollten nach dieser Verordnung daher verpflichtet sein, vor dem Abflug von einem bestimmten Flughafen der Union Kraftstoff zu tanken. Die Menge an Kraftstoff, die vor dem Abflug von einem bestimmten Flughafen der Union vertankt wird, sollte der Kraftstoffmenge entsprechen, die für die Durchführung der von diesem Flughafen abgehenden Flüge erforderlich ist. Mit dieser Anforderung wird sichergestellt, dass Luftfahrzeugbetreiber aus der Union und Drittlandbetreiber in der gesamten Union gleichen Bedingungen unterliegen und gleichzeitig ein hohes Umweltniveau gewährleistet wird. Da in der Verordnung keine Höchstanteile von SAF an allen Flugkraftstoffen festgelegt werden, können Luftfahrzeugbetreiber und Flugkraftstoffanbieter ehrgeizigere Umweltstrategien verfolgen und in ihrem Betriebsnetz eine größere Menge von SAF einsetzen bzw. anbieten und gleichzeitig „Tankering“-Praktiken vermeiden. Mit dieser Verordnung sollte dennoch auch die Tatsache berücksichtigt werden, dass „Tankering“ zuweilen erfolgt, um den Sicherheitsvorschriften für die Kraftstoffplanung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (8) zu entsprechen, und in solchen Fällen aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt ist. Dazu können beispielsweise Fälle von Kraftstoffmangel oder Kraftstoffverunreinigung am Zielflughafen gehören, die durch eine Nachricht für Luftfahrer (NOTAM) bestätigt wurden. Darüber hinaus kann „Tankering“ auf einigen Flughäfen die Folge besonderer betrieblicher Schwierigkeiten für einige Luftfahrzeugbetreiber sein, unter anderem in Form unverhältnismäßig langer Abfertigungszeiten für Flugzeuge oder geringerer Flughafenkapazität zu Spitzenzeiten. Die Kommission sollte daher zusammen mit der Agentur gemeldete Fälle von „Tankering“ und die eigentlichen Ursachen hierfür genau beobachten, bewerten und untersuchen und gegebenenfalls Legislativvorschläge zur Änderung dieser Verordnung vorlegen. Dies lässt die Befugnis der Wettbewerbsbehörden der Kommission und der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 101 und 102 AEUV unberührt, wettbewerbswidriges Verhalten von Marktakteuren zu untersuchen und zu ahnden, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für SAF zu schützen, insbesondere wenn in der Unionsdatenbank enthaltene Informationen und andere den zuständigen Behörden gemeldete Daten wettbewerbswidrige Praktiken erkennen lassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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