ErwGr. 48

REG_2023_2411 · über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753

Die Verwendung des Unionszeichens, der Angabe und der Abkürzung auf der Verpackung von mit einer geografischen Angabe bezeichneten handwerklichen und industriellen Erzeugnissen sollte – auch auf Online-Verkaufsplattformen – empfohlen werden, um diese Erzeugnisse und die mit ihnen verbundenen Garantien bei den Verbrauchern besser bekannt zu machen und um ihre Wiedererkennbarkeit auf dem Markt zu erhöhen und damit Kontrollen zu erleichtern. Die Verwendung des Unionszeichens, der Angabe und der Abkürzung sollte für geografische Angaben von Drittländern freiwillig sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2023

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