ErwGr. 49

REG_2023_2411 · über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753

Im Interesse der Klarheit für Verbraucher und zur Maximierung der Kohärenz mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine und Spirituosen sollte das Unionszeichen, das auf der Verpackung handwerklicher und industrieller Erzeugnisse, die mit einer geografischen Angabe bezeichnet sind, mit dem Unionszeichen identisch sein, das nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (14) festgelegt ist und auf der Verpackung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Lebensmitteln, Weinen und Spirituosen, die mit einer geografischen Angabe bezeichnet sind, verwendet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2023

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