Art. 14 – Überwachung und Berichterstattung

REG_2023_2418 · über die Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA)

(1)Die Kommission überwacht die Durchführung des Instruments und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die erzielten Fortschritte Bericht. Hierzu trifft die Kommission die erforderlichen Überwachungsvorkehrungen.
(2)Bis zum 31. Dezember 2026 erstellt die Kommission einen Bericht, der die Auswirkungen und die Wirksamkeit der im Rahmen des Instruments getroffenen Maßnahmen bewertet (im Folgenden „Evaluierungsbericht“) und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
(3)Der Evaluierungsbericht baut auf Konsultationen der Mitgliedstaaten und wichtiger Interessenträger auf, und dient der Bewertung des Fortschritts hinsichtlich der Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3. Er bewertet potenzielle Engpässe bei der Funktionsweise des Instruments und insbesondere den Beitrag des Instruments zu folgenden Aspekten: a) Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern, darunter die Aufnahme einer neuen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, b) Beteiligung von KMU und Midcap-Unternehmen an den Maßnahmen, c) Aufnahme neuer grenzüberschreitender Zusammenarbeit zwischen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern in den Lieferketten in der gesamten Union, d) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB und ihre Anpassung, Modernisierung und Weiterentwicklung, welche sie insbesondere in die Lage versetzt, den besonders dringenden und kritischen Bedarf an Verteidigungsgütern zu decken, e) Gesamtwert der für die mit dem Instrument geförderten Aufträge der gemeinsamen Beschaffung besonders dringend benötigter und kritischer Verteidigungsgüter.
(4)In dem Evaluierungsbericht wird auf der Grundlage der vom Beschaffungsbeauftragten geleisteten Beiträgen, wie zum Beispiel Machbarkeitsstudien gemäß Artikel 9 Absatz 11 Buchstabe a, sowie gegebenenfalls auf der Grundlage der Arbeiten im Rahmen der Beobachtungsstelle für kritische Technologien aufgezeigt, wo im Zusammenhang mit Gütern, die mit finanzieller Unterstützung aus dem Instrument beschafft werden, Defizite und kritische Abhängigkeiten von nicht assoziierten Drittländern bestehen. Der Evaluierungsbericht dient der Kommission als Grundlage für ihre Arbeit an Technologiefahrplänen, einschließlich Risikominderungsmaßnahmen zur Beseitigung dieser Defizite und kritischen Abhängigkeiten. Die Kommission prüft, ob Vorschläge in Bezug auf Maßnahmen unterbreitet werden sollen, mit denen im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds bestehende Defizite und kritische Abhängigkeiten von nicht assoziierten Drittländern, gegebenenfalls durch kritisches Vorausdenken bezüglich der Sicherung aller in der Lieferkette der EDTIB benötigten Komponenten, abgebaut werden.
(5)Die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten gelten unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, Regelungen und Bestimmungen sowie des Artikels 346 AEUV.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.10.2023

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