Art. 12 – Arbeitsprogramm

REG_2023_2418 · über die Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA)

(1)Das Instrument wird durch ein mehrjähriges Arbeitsprogramm gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung (im Folgenden „Arbeitsprogramm“) durchgeführt.
(2)Die Kommission erlässt das Arbeitsprogramm im Wege eines Durchführungsrechtsakts. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)In dem Arbeitsprogramm wird Folgendes festgelegt: a) der finanzielle Mindestumfang der gemeinsamen Beschaffungsmaßnahmen, b) der Richtbetrag für die finanzielle Unterstützung bei Maßnahmen, die von der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c geforderten Mindestanzahl von Mitgliedstaaten durchgeführt werden, c) Anreize für Beschaffungsvorhaben mit höherem Wert und für die Einbeziehung weiterer Mitgliedstaaten oder assoziierter Länder in eine bestehende Zusammenarbeit, d) der aus dem Beitrag der Union für jede der betreffenden Finanzierungsprioritäten bereitgestellte Gesamtbetrag, e) eine Beschreibung der Maßnahmen, in deren Rahmen im Sinne der gemeinsamen Beschaffung zusammengearbeitet wird, f) der geschätzte Wert der gemeinsamen Beschaffung, g) das Verfahren für die Evaluierung und die Auswahl der Vorschläge, h) eine Beschreibung der Etappenziele, die so zu konzipieren sind, dass sie wesentliche Fortschritte bei der Durchführung der jeweiligen Maßnahmen, die wesentlichen zu erzielenden Ergebnisse und die an diese Etappenziele gekoppelten auszuzahlenden Finanzierungsbeträge markieren, i) die Einzelheiten für die Überprüfung der in Buchstabe h genannten Etappenziele, der Erfüllung von Bedingungen und der Erzielung von Ergebnissen und j) die Methoden zur Bestimmung und gegebenenfalls zur Anpassung der Finanzierungsbeträge.
(4)Im Arbeitsprogramm sind die Finanzierungsprioritäten im Einklang mit dem Bedarf gemäß Artikel 3 Absatz 2 festgelegt. Diese Finanzierungsprioritäten sind darauf ausgerichtet, sicherzustellen, dass besonders dringend benötigte und kritische Verteidigungsgüter in den Mengen verfügbar sind, die zur Schließung der drängendsten Lücken bei den Fähigkeiten benötigt werden, wie in Abschnitt 4 der Gemeinsamen Mitteilung mit dem Titel „Analyse der Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und die nächsten Schritte“ dargelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.10.2023

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