(1)Die Mitgliedstaaten und assoziierte Länder, die an einer gemeinsamen Beschaffung teilnehmen, ernennen einvernehmlich einen Beschaffungsbeauftragten, der in ihrem Namen für die Zwecke dieser gemeinsamen Beschaffung tätig wird.
Der Beschaffungsbeauftragte führt die Beschaffungsverfahren durch und schließt die sich daraus ergebenden Verträge mit den Auftragnehmern im Namen der teilnehmenden Länder.
Der Beschaffungsbeauftragte kann als Begünstigter an der Maßnahme teilnehmen und als Koordinator des Konsortiums fungieren; somit kann er gegebenenfalls aus dem Instrument bereitgestellte Mittel und von den teilnehmenden Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern bereitgestellte Mittel verwalten und kombinieren.
Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Bestimmungen über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, die in der Richtlinie 2009/81/EG festgelegt sind.
(2)Die Beschaffungsverfahren nach Absatz 1 beruhen auf einer Vereinbarung, die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern unter den Bedingungen des Arbeitsprogramms mit dem Beschaffungsbeauftragten zu unterzeichnen ist.
In der Vereinbarung werden insbesondere die Einzelheiten der gemeinsamen Beschaffung und des Entscheidungsprozesses zur Wahl des Verfahrens, zur Bewertung der Angebote und zur Auftragsvergabe festgelegt.
(3)In der in Absatz 2 genannten Vereinbarung kann der Beschaffungsbeauftragte dazu ermächtigt werden, für die Ukraine oder für Moldau zusätzliche Mengen des betreffenden Verteidigungsguts zu beschaffen.
Diese Ermächtigung wird von den an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmenden Mitgliedstaaten einvernehmlich genehmigt.
Die Modalitäten für die zusätzliche Beschaffung gelten unbeschadet des geltenden Unionsrechts und halten die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausfuhr von Verteidigungsgütern ein.
(4)Die gemeinsamen Beschaffungsverfahren und -aufträge enthalten die Teilnahmebedingungen für die an der gemeinsamen Beschaffung gemäß den Absätzen 5 bis 12 beteiligte Auftragnehmer und Unterauftragnehmer ein.
(5)An der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer und Unterauftragnehmer haben ihren Sitz und ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union oder in einem assoziierten Land.
Sie dürfen nicht der Kontrolle durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegen oder müssen alternativ einer Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) und erforderlichenfalls Risikominderungsmaßnahmen unterzogen werden, wobei die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele zu berücksichtigen sind.
(6)Abweichend von Absatz 5 des vorliegenden Artikels kann ein in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassener Rechtsträger, der von einem nicht assoziierten Drittland oder einem Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands kontrolliert wird, nur dann an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmen, wenn er Garantien vorlegt, die von dem Mitgliedstaat oder dem assoziierten Land überprüft wurden, in dem der an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer niedergelassen ist.
Die Garantien müssen die Zusicherung bieten, dass die Teilnahme des an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten, wie sie in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des EUV festgelegt sind, und den Zielen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung nicht zuwiderläuft.
(7)Im Sinne einer unionsweiten Harmonisierung können die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Garantien mittels einer von der Kommission mit Unterstützung des in Artikel 16 genannten Ausschusses erstellten standardisierten Vorlage gegeben werden; die Garantien sind Bestandteil der Leistungsbeschreibung.
Aus den Garantien muss insbesondere hervorgehen, dass für die Zwecke der gemeinsamen Beschaffung Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen, dass a) die Kontrolle über den an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer nicht in einer Weise ausgeübt wird, die dessen Fähigkeit, den Auftrag zu erfüllen und Ergebnisse zu erbringen, hemmt oder einschränkt, und b) der Zugang eines nicht assoziierten Drittlands oder eines Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands zu Verschlusssachen, die mit der gemeinsamen Beschaffung in Zusammenhang stehen, verhindert wird und dass die Angestellten oder sonstigen an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Personen über eine von einem Mitgliedstaat oder eines assoziierten Landes gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgestellte Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung verfügen.
(8)Die Beschaffungsbeauftragten übermitteln der Kommission eine Benachrichtigung über die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 oder die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Garantien.
Weitere Informationen zu den ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen oder den Garantien sind der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.
Die Kommission informiert den in Artikel 16 der vorliegenden Verordnung genannten Ausschuss über jedwede Benachrichtigung gemäß dem vorliegenden Absatz.
(9)Die für die Zwecke der gemeinsamen Beschaffung genutzten Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Auftragnehmer und Unterauftragnehmer müssen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Landes befinden.
Wenn an einer gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer in der Union oder einem assoziierten Land keine unverzüglich verfügbaren Alternativen oder einschlägigen Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen haben, können sie ihre Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder der assoziierten Länder befinden oder dort gehalten werden, nutzen, sofern diese Nutzung den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten nicht zuwiderläuft und den in Artikel 3 festgelegten Zielen entspricht.
(10)Verfahren und Verträge zur gemeinsamen Beschaffung enthalten zudem die Anforderung, dass das Verteidigungsgut keiner unmittelbaren Beschränkung durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands oder mittelbaren Beschränkung durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger unterliegen darf, durch die die Fähigkeit eines Mitgliedstaats, dieses Verteidigungsgut zu nutzen, eingeschränkt wird.
(11)Abweichend von Absatz 10 und aufgrund der geopolitischen Lage und der Dringlichkeit der Beschaffung von Verteidigungsgütern mit Unterstützung aus diesem Instrument gilt die Anforderung nach dem genannten Absatz nicht für dringend benötigte und kritische Verteidigungsgüter, wenn beide folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmenden Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder verpflichten sich zu einer Machbarkeitsstudie, um zu prüfen, ob es möglich ist, die Komponenten, die die Beschränkung bedingen, durch alternative beschränkungsfreie Komponenten mit Ursprung in der Union zu ersetzen. b) Die beschafften Verteidigungsgüter waren vor dem 24.
Februar 2022 bei den Streitkräften einer Mehrheit der an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmenden Mitgliedstaaten in Gebrauch.
(12)Die Kosten für Komponenten mit Ursprung in der Union oder assoziierten Ländern belaufen sich auf mindestens 65 % des Werts des Endprodukts.
Es dürfen keine Komponenten aus nicht assoziierten Drittländern bezogen werden, die gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarlichen Beziehungen gehört, verstoßen.
(13)Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „an der gemeinsamen Beschaffung beteiligter Unterauftragnehmer“ einen Rechtsträger, von dem ein wichtiges Vorprodukt („critical input“) mit besonderen, für das Funktionieren eines Verteidigungsguts wesentlichen Merkmalen bereitgestellt wird und an den mindestens 15 % des Auftragswerts vergeben werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.10.2023
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