(1)Die Kommission bewertet die Vorschläge auf der Grundlage der folgenden Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen: a) Zahl der an jeder einzelnen gemeinsamen Beschaffung teilnehmenden Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder, b) geschätzter Wert der gemeinsamen Beschaffung, c) Nachweis für den Beitrag der Maßnahme zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, und der Anpassung, Modernisierung und Weiterentwicklung der EDTIB, damit diese — auch unter dem Gesichtspunkt Lieferfristen, Verfügbarkeit und Versorgung — in der Lage ist, insbesondere den besonders dringenden und kritischen Bedarf an Verteidigungsgütern gemäß Artikel 3 Absatz 2 zu decken, d) Nachweis für den Beitrag der Maßnahme zur Wiederauffüllung der Lagerbestände, einschließlich jener Bestände, die infolge der Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine erschöpft sind, zur Ersetzung veralteter Ausrüstung sowie der Verstärkung von Fähigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 2, e) Umfang des Beitrags, den die Maßnahme zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern, insbesondere im Hinblick auf die proportionale Verteilung von technischen und finanziellen Risiken und Chancen nach einem wirklich kooperativen Ansatz, sowie zur Interoperabilität der im Rahmen dieser Verordnung beschafften Güter leistet, f) Beitrag der Maßnahme zur Überwindung der Hindernisse für eine gemeinsame Beschaffung, g) Umfang des Beitrags, den die Maßnahme — unter anderem durch den geplanten Auf- oder Ausbau von Produktionskapazitäten, die Reservierung von Produktionskapazitäten — zur Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB und zu deren Anpassung an den Strukturwandel, einschließlich des technologischen Wandels, sowie zur Versorgungssicherheit leistet, h) Beteiligung von KMU und Midcap-Unternehmen, i) die Einrichtung neuer grenzüberschreitender Zusammenarbeit zwischen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern in den Lieferketten in der gesamten Union, j) Qualität und Effizienz der Pläne für die Durchführung der Maßnahme.
(2)Im Arbeitsprogramm sind weitere Einzelheiten bezüglich der Anwendung der Gewährungskriterien nach Absatz 1 einschließlich einer gegebenenfalls vorzunehmenden Gewichtung festgelegt. Einzelne Schwellenwerte sind in dem Arbeitsprogramm nicht festgelegt.
(3)Die Kommission übermittelt dem in Artikel 16 genannten Ausschuss den Evaluierungsbericht zu der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Sie übermittelt den einzelnen Antragstellern einen detaillierten Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung ihres jeweiligen Vorschlags.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.10.2023
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