ErwGr. 1

REG_2023_2631 · über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen

Der Übergang zu einer klimaneutralen, nachhaltigen, energie- und ressourcenschonenden, kreislauforientierten und fairen Wirtschaft spielt eine Schlüsselrolle dabei, die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Unionswirtschaft und das Wohl ihrer Menschen zu sichern. Am 5. Oktober 2016 hat die Union dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris zugestimmt. (3) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens von Paris enthält das Ziel, die globale Reaktion auf die Bedrohung durch Klimaänderungen zu verstärken, indem unter anderem die Finanzmittelflüsse mit einer gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang gebracht werden. Das Ziel der Union, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, steht mit diesem Ziel im Einklang.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

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