Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) In Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „fa) EU-Visumantragsplattform (EU-VAP);“; ii) folgende Unterabsätze werden angefügt: „Soweit technisch möglich werden die Hardware- und Softwarekomponenten des Web-Dienstes des EES und der ETIAS-Website sowie die Anwendung für mobile Geräte auch von der EU-VAP genutzt und wiederverwendet.
Die EU-VAP wird so entwickelt, dass die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, nahtlos an ihn anknüpfen und die EU-VAP reibungslos nutzen können, sobald ein Beschluss des Rates gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 oder Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 angenommen wurde.“; b) die folgenden Absätze werden angefügt: „(6) Die EU-VAP besteht aus folgenden Komponenten: a) einer öffentlichen Website und einer Anwendung für Mobilgeräte; b) einem vorübergehenden Speicher; c) einem Dienst für sichere Konten; d) einem Überprüfungsinstrument für Antragsteller; e) einem Web-Dienst für Visuminhaber; f) einem E-Mail-Dienst; g) einem Zahlungsinstrument; h) einem Instrument für die Verwaltung von Terminen (Terminvereinbarungsinstrument); i) einer Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer; j) einem Konfigurationsmodul für eu-LISA, die zentralen Behörden und die Konsulate; k) einer Software zum Generieren und Lesen verschlüsselter 2D-Strichcodes; l) einem sicheren Web-Dienst für die Kommunikation zwischen den Komponenten der EU-VAP; m) einer von eu-LISA verwalteten Helpdesk-Funktion; n) einer Kopie der VIS-Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht; o) einer Funktion, die es dem Antragsteller ermöglicht, Dokumente auszudrucken; p) einem Chatbot; q) einer gesicherten Kommunikationsinfrastruktur für den Zugriff der Mitgliedstaaten auf die EU-VAP.
(7)Ein Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand noch nicht in vollem Umfang anwendet, kann eu-LISA ersuchen, durch die Aufnahme einer URL-Adresse (URL) in die in Absatz 6 Buchstabe a genannte Website Links zu dem entsprechenden nationalen Antragsverfahren des betreffenden Mitgliedstaats einzurichten.“
2.
Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: „(2) ‚digitales Visum‘: Visum, das in digitaler Form gemäß Artikel 26a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 ausgestellt wird;“; b) die folgenden Nummern werden angefügt: „24. ‚Kopie der VIS-Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht‘: Teilsatz an VIS-Daten, der für die Zwecke dieser Verordnung relevant ist, mit Ausnahme biometrischer Daten. 25. ‚Chatbot‘: Software, die menschliche Gespräche durch Interaktion per Text oder Sprache simuliert.“
3.
Folgendes Kapitel wird eingefügt: „KAPITEL Ia EU-VISUMANTRAGSPLATTFORM (EU-VAP) Artikel 7a Auf der EU-VAP verfügbare Informationen (1) Die EU-VAP bietet der Öffentlichkeit allgemeine Informationen nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sind für die Bereitstellung von Informationen im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels zuständig.
(2)Auf der EU-VAP werden die in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 festgelegten Einreisevoraussetzungen angezeigt.
(3)eu-LISA ist dafür zuständig, nach Eingang folgender Informationen von Seiten der Kommission oder der Mitgliedstaaten folgende Informationen für die Öffentlichkeit auf der EU-VAP zu veröffentlichen und zu aktualisieren: a) die Visumpflicht, einschließlich Visumlisten, Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht, Befreiungen für Diplomaten- und Dienstpässe, und Fälle einer möglichen Aussetzung der Visumfreiheit im Rahmen der Artikel 3, 4, 5, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) und den Anhängen I und II der genannten Verordnung, sowie Informationen im Rahmen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*4), einem Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits, das ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht vorsieht, und dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (*5) (im Folgenden „Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich“); b) die Höhe der Visumgebühr gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und gegebenenfalls die Höhe ermäßigter oder erhöhter Gebühren, wie etwa i) im Falle eines Visaerleichterungsabkommens oder einer Maßnahme im Zusammenhang mit der Rückübernahme nach Artikel 25a der genannten Verordnung; ii) in den Fällen, in denen die Richtlinie 2004/38/EG Anwendung findet; iii) im Falle eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittland andererseits, das ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht vorsieht, und iv) wenn das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Anwendung findet; c) gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 14 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 festgelegte einheitliche Listen einzureichender Belege; d) erforderlichenfalls Anforderungen hinsichtlich einer Reisekrankenversicherung im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
Stellt ein Mitgliedstaat die Informationen zur Verfügung, so konfiguriert eu-LISA die EU-VAP nach Bestätigung dieser Informationen durch die Kommission.
(4)Die zentralen Behörden sind für die Eingabe folgender Angaben in die EU-VAP zuständig: a) Standorte der Konsulate und ihre territoriale Zuständigkeit gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009; b) Vertretungsvereinbarungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009; c) Einsatz externer Dienstleistungserbringer und ihre Standorte nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009; d) Belege gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 sowie gemäß der Richtlinie 2004/38/EG und dem Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich; e) mögliche Befreiungen von der Visumpflicht gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1806; f) mögliche Befreiungen von der Visumgebühr nach Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
(5)Das Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats sind für die Eingabe folgender Angaben in die EU-VAP zuständig: a) Zugangsrechte externer Dienstleistungserbringer, einschließlich für das Terminvereinbarungsinstrument; b) die im Terminvereinbarungsinstrument verfügbaren Termine und die Kontaktdaten von Konsulaten und externen Dienstleistungserbringern.
(6)Die EU-VAP enthält einen Chatbot.
Der Chatbot ist so konzipiert, dass er mit seinen Nutzern in einen Dialog tritt, indem er Antworten zum Visumantragsverfahren, zu den Rechten und Pflichten von Antragstellern und Visuminhabern, zu den Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige, zu den Kontaktdaten und zu den Datenschutzvorschriften gibt.
Artikel 7b Antragsformular (1) Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 1b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 reicht jeder Antragsteller über die EU-VAP einen Antrag gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung ein.
(2)Über die EU-VAP werden jedem Antragsteller die in den Artikeln 37 und 38 genannten Informationen zur Verfügung gestellt.
(3)Unbeschadet des Artikels 7c gibt der Antragsteller gegebenenfalls die Daten im Antragsformular gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 an.
Diese Daten werden erfasst und im Einklang mit der in Artikel 7d festgelegten Aufbewahrungsfrist der Daten in dem vorübergehenden Speicher gespeichert.
(4)Die EU-VAP enthält einen Dienst für sichere Konten.
Der Dienst für sichere Konten ermöglicht es dem Antragsteller, die eingegebenen Daten für spätere Anträge zu speichern, jedoch nur, wenn der Antragsteller dieser Speicherung freiwillig und ausdrücklich im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/679 zustimmt.
Der Dienst für sichere Konten ermöglicht es dem Antragsteller, den Antrag in mehreren Schritten einzureichen.
(5)Die Buchstaben in den vom Antragsteller gemäß Absatz 3 vorgelegten Daten sind Buchstaben des lateinischen Alphabets.
(6)Bei der Einreichung des Antrags wird die IP-Adresse, von der aus der Antrag abgeschickt wurde, von der EU-VAP erfasst und zu dem Antragsdatensatz hinzugefügt.
(7)Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung vereinfachter Antragsformulare in der EU-VAP, die in den Verfahren zur Bestätigung gültiger Visa in einem neuen Reisedokument im Rahmen von Artikel 32a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bzw. zur Verlängerung eines Visums im Rahmen von Artikel 33 der genannten Verordnung zu verwenden sind, wenn diese Verfahren über die EU-VAP abgewickelt werden.
Artikel 7c Besondere Bestimmungen für die Nutzung der EU-VAP (1) Ein Drittstaatsangehöriger, der ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, auf den die Richtlinie 2004/38/EG anwendbar ist, oder der ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen ist, der im Rahmen eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht genießt, kann einen Visumantrag ohne Nutzung der EU-VAP einreichen und ist berechtigt, den Antrag nach seiner Wahl persönlich beim Konsulat oder in den Räumlichkeiten externer Dienstleistungserbringer einzureichen.
(2)Im Falle eines Drittstaatsangehörigen, der ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, auf den die Richtlinie 2004/38/EG anwendbar ist, oder der ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen ist, der im Rahmen eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht genießt, wird das Antragsverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG oder mit einem Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits, das ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht vorsieht, durchgeführt, wenn er ein Visum über die EU-VAP beantragt.
(3)Die EU-VAP ist insbesondere so zu gestalten, dass die folgenden besonderen Vorschriften gelten: a) Auf die Visumgebühr wird verzichtet; b) der Antragsteller ist nicht verpflichtet, folgende personenbezogene Daten im Antragsformular für das Visum anzugeben: i) derzeitige berufliche Tätigkeit; ii) Name, Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers bzw. bei Studenten Name und Anschrift der Bildungseinrichtung; iii) Name und Vorname der einladenden Person(en) in dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten; falls nicht zutreffend, Name des/der Hotels oder vorübergehende Unterkunft (Unterkünfte) in dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en); iv) Name und Anschrift des einladenden Unternehmens/der einladenden Organisation; v) Mittel zur Bestreitung der Reisekosten und der Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts des Antragstellers; c) der Antragsteller kann Dokumente vorlegen, die belegen, dass er bzw. sie ein Familienangehöriger bzw. eine Familienangehörige eines Unionsbürgers, auf den die Richtlinie 2004/38/EG anwendbar ist, oder ein Familienangehöriger bzw. eine Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen ist, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht genießt; der Antragsteller wird weder zur Vorlage von Belegen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 noch von Nachweisen über den Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung im Einklang mit Artikel 15 der genannten Verordnung aufgefordert. d) abweichend von Artikel 7d Absatz 7 wird mit der automatisierten Zulässigkeits-Vorabprüfung lediglich überprüft, ob: i) alle erforderlichen Felder des Antragsformulars ausgefüllt sind; ii) der Nachweis über den Besitz eines gültigen Reisepasses im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG oder mit einem Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits, das ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht vorsieht, vorliegt; iii) die biometrischen Daten des Antragstellers bereits erfasst wurden (sofern zutreffend); e) wird ein Visum erteilt, so enthält die Mitteilung an den Antragsteller nach Artikel 7g ferner eine Erinnerung, dass der Familienangehörige eines Bürgers, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt und im Besitz eines Visums ist, nur dann das Recht auf Einreise hat, wenn der Familienangehörige von dem Unionsbürger oder von dem anderen Drittstaatsangehörigen, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt, begleitet wird oder sich zu ihm begibt.
(4)Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn ein Drittstaatsangehöriger, der ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, auf den die Richtlinie 2004/38/EG anwendbar ist, oder ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen ist, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht genießt, eine Visumverlängerung oder eine Bestätigung eines Visums in einem neuen Reisedokument benötigt.
Auf die Gebühr für die Visumverlängerung und die Visumbestätigung wird verzichtet.
(5)Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die im Aufnahmestaat im Sinne der Begriffsbestimmung des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, für den der Visumantrag gestellt wird, selbst Begünstigte des genannten Abkommens sind.
Artikel 7d Antragsverfahren über die EU-VAP (1) Nach Einreichung des Antragsformulars gemäß Artikel 7b bestimmt die EU-VAP die Art des beantragten Visums und führt eine automatisierte Zuständigkeits-Vorabprüfung durch, um anhand der vom Antragsteller angegebenen Anzahl von Tagen des geplanten Aufenthalts des Antragstellers und des Mitgliedstaats der ersten Einreise vorab den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen.
Der Antragsteller kann jedoch angeben, dass sein Antrag von einem anderen Mitgliedstaat entsprechend dem Hauptzweck des Aufenthalts bearbeitet werden soll.
Dies schließt die manuelle Überprüfung der Zuständigkeit durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 nicht aus.
Die EU-VAP ermöglicht es den Antragstellern, anzugeben, ob sie sich in einem Konsularbezirk rechtmäßig aufhalten, aber dort im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 nicht wohnhaft sind.
(2)Antragsteller können die EU-VAP nutzen, um gemäß der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 oder der Richtlinie 2004/38/EG oder einem Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits, das ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht vorsieht, eine elektronische Kopie des Reisedokuments in digitaler Form sowie gegebenenfalls Belege und Nachweise einer Reisekrankenversicherung in digitaler Form vorzulegen.
(3)Gegebenenfalls muss der Antragsteller in der Lage sein, das in Artikel 7e genannte sichere Zahlungsinstrument zu nutzen, um die Visumgebühr über die EU-VAP zu entrichten.
(4)Die EU-VAP kann in der Kopie der VIS-Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht, überprüfen, ob die biometrischen Identifikatoren des Antragstellers in den letzten 59 Monaten erfasst wurden und ob der Antragsteller bereits einen Antrag mit demselben Reisedokument gestellt hat: Wurden die biometrischen Identifikatoren des Antragstellers in den letzten 59 Monaten erfasst und hat der Antragsteller bereits mit demselben Reisedokument einen Antrag gestellt, so teilt die EU-VAP dem Antragsteller mit, dass er für die Antragstellung kein Konsulat oder keinen externen Dienstleistungserbringer aufsuchen muss.
Wurden die biometrischen Identifikatoren des Antragstellers in den letzten 59 Monaten nicht erfasst oder hat der Antragsteller nicht bereits mit demselben Reisedokument einen Antrag gestellt, so teilt die EU-VAP dem Antragsteller mit, dass er für die Antragstellung je nach Fall ein Konsulat oder einen externen Dienstleistungserbringer aufsuchen muss.
(5)Ist ein Aufsuchen eines Konsulats oder externen Dienstleistungserbringers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erforderlich, so kann ein Mitgliedstaat beschließen, zu diesem Zweck das in Artikel 7e genannte Terminvereinbarungsinstrument zu verwenden.
(6)Der Antragsteller reicht den Antrag, einschließlich der Erklärung über die Echtheit, Vollständigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Daten, ein.
(7)Nachdem der Antragsteller den Antrag über die EU-VAP eingereicht hat, führt die EU-VAP eine automatisierte Zulässigkeits-Vorabprüfung durch.
Bei der automatisierten Zulässigkeits-Vorabprüfung wird überprüft, ob a) der Antrag gegebenenfalls innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 genannten Frist eingereicht worden ist; b) alle erforderlichen Felder des Antragsformulars ausgefüllt sind; c) ein Nachweis des Besitzes eines Reisedokuments gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vorgelegt wurde; d) gegebenenfalls die biometrischen Daten des Antragstellers erfasst wurden; e) gegebenenfalls die Visumgebühr entrichtet wurde.
(8)Ergibt die automatisierte Zulässigkeits-Vorabprüfung, dass der Antrag zulässig ist, so wird durch die EU-VAP eine Mitteilung mit dem kombinierten Ergebnis der automatisierten Zuständigkeits- und Zulässigkeits-Vorabprüfungen an das Konsulat oder die zentralen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt.
Ergibt die automatisierte Zulässigkeits-Vorabprüfung, dass der Antrag nicht zulässig ist, so wird der Antragsteller mit einer Mitteilung durch die EU-VAP darüber informiert, welcher Teil des Antragsdatensatzes fehlt.
Die EU-VAP ist so zu gestalten, dass Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 Anwendung finden kann, damit Anträge als zulässig betrachtet werden können.
(9)Nach der Mitteilung gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels nehmen das Konsulat oder die zentralen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eine manuelle Überprüfung der Zuständigkeit gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und anschließend erforderlichenfalls eine manuelle Überprüfung der Zulässigkeit gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung vor.
(10)Wenn das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats den über die EU-VAP eingereichten Antrag annehmen, werden die Daten aus dem vorübergehenden Speicher in das nationale System übertragen.
Die Daten werden unverzüglich aus dem vorübergehenden Speicher gelöscht; hiervon ausgenommen sind die mit dem Dienst für sichere Konten verknüpften Kontaktdaten.
(11)Stellen das unterrichtete Konsulat oder die unterrichteten zentralen Behörden des Mitgliedstaats nach der Überprüfung fest, dass sie nicht zuständig sind, und wird der Antrag dem zuständigen Konsulat oder den zuständigen zentralen Behörden nicht erneut vorgelegt, so findet Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 Anwendung.
(12)Das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats können den Dienst für sichere Konten für die Kommunikation mit den Antragstellern nutzen.
(13)Im Hinblick auf die an den in den Absätzen 10 und 11 des vorliegenden Artikels genannten zuständigen Mitgliedstaat übertragenen Daten benennt dieser Mitgliedstaat eine zuständige Behörde, die für die Zwecke von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 als Verantwortlicher zu betrachten ist und die die zentrale Zuständigkeit für die Verarbeitung der Daten durch diesen Mitgliedstaat hat.
Artikel 7e Zahlungsinstrument und Terminvereinbarungsinstrument (1) Zur Entrichtung der Visumgebühr über die EU-VAP an den zuständigen Mitgliedstaat wird ein sicheres Zahlungsinstrument verwendet.
(2)Das Terminvereinbarungsinstrument kann von den Mitgliedstaaten oder externen Dienstleistungserbringer verwendet werden.
Wird das Terminvereinbarungsinstrument verwendet, so ist der Mitgliedstaat für die Festlegung der verfügbaren Termine zuständig.
Artikel 7f Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer (1) Externe Dienstleistungserbringer haben über die Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer ausschließlich zu folgenden Zwecken Zugang zur EU-VAP: a) Überprüfung und Durchführung von Qualitätskontrollen und Vorabprüfungen der in den vorübergehenden Speicher hochgeladenen Daten, insbesondere der elektronischen Kopie des Reisedokuments; b) Hochladen der biometrischen Identifikatoren und Überprüfung, ob biometrische Identifikatoren bereits verfügbar sind; c) bei Bedarf das Hochladen der Belege; d) gegebenenfalls Verwendung des Terminvereinbarungsinstruments, um verfügbare Termine anzugeben; e) Weiterleitung des Antrags an das Konsulat oder die zentralen Behörden zur weiteren Bearbeitung.
(2)Die Mitgliedstaaten richten ein ausschließlich externen Dienstleistungserbringern vorbehaltenes Authentifizierungssystem ein, um den Zugang des ermächtigten Personals zu der Zugangsplattform für die Zwecke dieses Artikels zu gestatten.
Bei der Einrichtung des Authentifizierungssystems werden das Informationssicherheits-Risikomanagement und die Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen berücksichtigt.
(3)Externen Dienstleistungserbringern wird kein Zugang zum VIS gewährt.
Artikel 7g Mitteilung von Entscheidungen (1) Sobald die zuständige Behörde über einen Antrag oder ein erteiltes Visum entschieden und eine solche Entscheidung gemäß Absatz 2 im sicheren Konto hinterlegt hat, sendet das EU-VAP dem Antragsteller oder Visuminhaber eine elektronische Mitteilung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
(2)Die zuständigen Behörden teilen den Antragstellern und Visuminhabern die gemäß den Buchstaben a, b und c getroffenen Entscheidungen mit, indem sie diese Entscheidungen in den jeweiligen sicheren Konten der Antragsteller und Visuminhaber hinterlegen.
Eine solche Mitteilung muss folgende Daten umfassen: a) für ein erteiltes, bestätigtes oder verlängertes Visum: die im digitalen Visum enthaltenen Daten gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 und den nach dem in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 genannten Verfahren festgelegten Vorschriften für das Ausfüllen der Datenfelder des digitalen Visums; b) für die Verweigerung eines Visums: die in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und Artikel 12 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten; c) bei annullierten oder aufgehobenen Visa: die in Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und Artikel 13 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten.
Artikel 7h Überprüfungsinstrument (1) Das Überprüfungsinstrument ermöglicht es Antragstellern und Visuminhabern, Folgendes zu überprüfen: a) Status ihres Antrags; b) Status und Gültigkeit ihres Visums.
(2)Das Überprüfungsinstrument basiert auf dem in Artikel 7b Absatz 4 genannten Dienst für sichere Konten.
(3)Die EU-VAP bietet Antragstellern und anderen Akteuren wie Arbeitgebern, Universitäten oder lokalen Behörden eine Web-Dienst-Funktion zur Überprüfung des digitalen Visums ohne den Dienst für sichere Konten.
Artikel 7i Kosten der Entwicklung und Einführung der EU-VAP (1) Bei der Entwicklung und Einführung der EU-VAP fallen folgende Kosten an: a) Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung der EU-VAP durch eu-LISA und ihrer Vernetzung mit den nationalen Visa-Informationssystemen unter strenger Kostenkontrolle und -überwachung, b) Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb, einschließlich der Wartung, der EU-VAP durch eu-LISA, c) Kosten im Zusammenhang mit notwendigen von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Anpassungen der bestehenden nationalen Visa-Informationssysteme.
(2)Die Kosten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b werden aus dem Gesamthaushalt der Union getragen.
(3)Die Mitgliedstaaten können das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, das Teil des mit der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) eingerichteten Fonds für integrierte Grenzverwaltung ist, nutzen, um die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Kosten gemäß den in der Verordnung (EU) 2021/1148 festgelegten Förderfähigkeitsregeln und Kofinanzierungssätzen zu decken.
Artikel 7j Verantwortlichkeiten im Bereich des Datenschutzes (1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde als Verantwortlichen gemäß diesem Artikel.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, eu-LISA und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden sie benannt haben.
Alle von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden sind für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten in der EU-VAP gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679.
(2)eu-LISA ist ein Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten in der EU-VAP. eu-LISA stellt sicher, dass die EU-VAP im Einklang mit dieser Verordnung betrieben wird.
(*3) Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl.
L 303 vom 28.11.2018, S. 39)." (*4) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl.
L 158 vom 30.4.2004, S. 77)." (*5) Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl.
L 29 vom 31.1.2020, S. 7)." (*6) Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl.
L 251 vom 15.7.2021, S. 48).“ "
(4)Artikel 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden folgende Buchstaben angefügt: „o) gegebenenfalls die Angabe, dass der Antragsteller ein Familienangehöriger eines Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs ist, der im Aufnahmestaat im Sinne der Begriffsbestimmung des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, für den der Visumantrag gestellt wird, ein Begünstigter dieses Abkommens ist; p) E-Mail-Adresse und Mobiltelefonnummer; q) IP-Adresse, von der aus das Antragsformular eingereicht wurde; r) im Falle eines Antrags, der von einer ordnungsgemäß ermächtigten Person, bei der es sich nicht um den Antragsteller handelt, im EU-VAP ausgefüllt wurde: E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer dieser Person, sofern verfügbar.“; b) Nummer 7 erhält folgende Fassung: „(7) eine elektronische Kopie der Personaldatenseite des Reisedokuments und gegebenenfalls die gemäß Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 hochgeladenen Daten.“
(5)In Artikel 9b wird folgender Absatz angefügt: „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die im Aufnahmestaat im Sinne der Begriffsbestimmung des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, für den der Visumantrag gestellt wird, selbst Begünstigte dieses Abkommens sind.“
(6)Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Folgender Buchstabe wird eingefügt: „db) gegebenenfalls die Angabe, dass das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ausgestellt wurde;“; b) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Nummer des Visums;“; c) die Buchstaben j und k werden gestrichen; d) die folgenden Buchstaben angefügt: „m) gegebenenfalls Status der Person mit der Angabe, dass der Drittstaatsangehörige ein Familienangehöriger eines Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs ist, der im Aufnahmestaat im Sinne der Begriffsbestimmung des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, für den der Visumantrag gestellt wird, ein Begünstigter dieses Abkommens ist; n) nationale Einträge im Feld ‚Anmerkungen‘“.
(7)Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 12a Zusätzliche Daten bei der Bestätigung eines Visums (1) Wurde entschieden, ein Visum zu bestätigen, so ergänzt die Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten: a) Statusinformationen; b) Behörde, die das Visum bestätigt hat; c) Ort und Datum der Entscheidung; d) Daten des neuen Reisedokuments, einschließlich Nummer, ausstellendem Staat und ausstellender Behörde, Ausstellungsdatum, Ablaufdatum; e) Nummer der Bestätigung; f) eine elektronische Kopie der Personaldatenseite des neuen Reisedokuments und gegebenenfalls der gemäß Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 hochgeladenen Daten.
(2)Wurde entschieden, ein Visum zu bestätigen, so ruft die EU-VAP unverzüglich die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufgeführten Daten aus dem VIS ab und exportiert sie in das EES.“
8.
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Nummer des verlängerten Visums;“.
9.
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) Nummer des Visums, des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels sowie Datum der Ausstellung eines etwaigen zuvor erteilten Visums, Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitels.“
10.
Artikel 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Nummer der Visummarke oder Nummer des Visums;“; b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels kann die zuständige Grenzbehörde im Fall, dass gemäß Artikel 23 Absatz 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 eine Abfrage im EES durchgeführt wird, die Abfrage im VIS ohne Inanspruchnahme der Interoperabilität mit dem EES durchführen, wenn besondere Umstände dies erfordern, insbesondere wenn es vorübergehend technisch nicht möglich ist, die EES-Daten abzufragen, oder wenn das EES ausfällt.“
11.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 18e Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff an den Außengrenzen technisch nicht möglich ist (1) Ist es wegen des Ausfalls eines Teils des VIS technisch nicht möglich, die Abfrage nach Artikel 18 durchzuführen, so benachrichtigt eu-LISA die Grenzbehörden der Mitgliedstaaten.
(2)Ist es wegen eines Ausfalls der nationalen Grenzinfrastruktur in einem Mitgliedstaat technisch nicht möglich, die Abfrage nach Artikel 18 durchzuführen, so benachrichtigen die Grenzbehörden dieses Mitgliedstaats eu-LISA.
Eu-LISA setzt dann die Kommission davon in Kenntnis.
(3)In den in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen verfahren die Grenzbehörden nach ihren nationalen Notfallplänen.
Die Mitgliedstaaten verabschieden ihre nationalen Notfallpläne auf der Grundlage der Muster-Notfallpläne gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe o, die erforderlichenfalls auf nationaler Ebene angepasst werden können.
Der nationale Notfallplan kann vorsehen, dass die Grenzbehörden vorübergehend von der Verpflichtung abweichen können, das VIS gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/399 abzufragen.“
12.
Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ausschließlich zum Zwecke der Verifizierung der Identität des Visuminhabers, der Echtheit des Visums oder zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, haben Behörden, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, Zugang für Suchabfragen mit der Nummer des Visums in Kombination mit einer Verifizierung der Fingerabdrücke des Visuminhabers oder für Suchabfragen mit der Nummer des Visums.
Kann die Identität des Visuminhabers nicht anhand von Fingerabdrücken verifiziert werden, so können die zuständigen Behörden die Verifizierung auch anhand des Gesichtsbilds vornehmen.“
13.
Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) die Daten, die nach den Artikeln 10 bis 14 in Bezug auf erteilte, verweigerte, bestätigte, annullierte, aufgehobene oder verlängerte Visa eingegeben wurden.“
14.
Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) die Daten, die nach den Artikeln 10, 12a, 13 und 14 in Bezug auf erteilte, bestätigte, annullierte, aufgehobene oder verlängerte Visa eingegeben wurden;“.
15.
Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) die Daten, die nach den Artikeln 10, 12, 12a, 13 und 14 in Bezug auf erteilte, verweigerte, bestätigte, annullierte, aufgehobene oder verlängerte Visa eingegeben wurden;“.
16.
An Artikel 22c wird folgender Buchstabe angefügt: „h) Nationale Einträge im Feld ‚Anmerkungen‘“.
17.
Artikel 22f Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Nummer des Visums;“.
18.
Artikel 22o Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Nummer des Visums oder Nummer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums, des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels;“ b) folgende Buchstaben werden angefügt: „f) IP-Adresse, von der aus der Antrag gestellt wurde; g) für den Antrag verwendete E-Mail-Adresse.“
19.
Artikel 22r Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Nummer des Visums oder Nummer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums, des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels;“; b) folgende Buchstaben werden angefügt: „f) IP-Adresse, von der aus der Antrag gestellt wurde; g) für den Antrag verwendete E-Mail-Adresse;“.
20.
An Artikel 26 werden folgende Absätze angefügt: „(11) Die Infrastrukturen zur Unterstützung der EU-VAP gemäß Artikel 2a werden an technischen Standorten von eu-LISA untergebracht.
Diese Infrastrukturen werden geografisch verteilt, um die in dieser Verordnung festgelegten Funktionen im Einklang mit den Bedingungen der Sicherheit, des Datenschutzes und der Datensicherheit bereitstellen zu können.
Eu-LISA stellt sicher, dass die künftige Nutzung der EU-VAP gemäß Artikel 2a durch Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwenden, bei der Entwicklung der EU-VAP berücksichtigt wird.
Dies betrifft insbesondere die Speicherkapazität der EU-VAP und die Schnittstelle mit dem nationalen Visa-Informationssystem.
(12)eu-LISA ist für die technische Entwicklung der EU-VAP gemäß Artikel 2a zuständig.
Eu-LISA legt die technischen Spezifikationen der EU-VAP fest.
Diese technischen Spezifikationen werden vom Verwaltungsrat von eu-LISA angenommen, sofern die Kommission eine befürwortende Stellungnahme zu diesen technischen Spezifikationen abgegeben hat.
(13)eu-LISA entwickelt und führt die EU-VAP so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/2667 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) und dem Erlass folgender Rechtsakte durch die Kommission ein: a) der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben g bis r der vorliegenden Verordnung und b) des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 7b Absatz 7 der vorliegenden Verordnung.
(14)Für das Betriebsmanagement der EU-VAP ist eu-LISA zuständig.
Das Betriebsmanagement der EU-VAP umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um die EU-VAP gemäß dieser Verordnung täglich rund um die Uhr betriebsbereit zu halten.
Es umfasst insbesondere die Wartungsarbeiten und technischen Weiterentwicklungen, die erforderlich sind, damit die EU-VAP mit zufriedenstellender Betriebsqualität funktioniert.
Die in Artikel 49a der vorliegenden Verordnung und in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) genannte VIS-Beratergruppe stellt dem Verwaltungsrat von eu-LISA Fachwissen im Zusammenhang mit der EU-VAP zur Verfügung.
Während der Konzeptions- und Entwicklungsphase der EU-VAP wird ein Programmverwaltungsrat eingerichtet, der aus höchstens zehn Mitgliedern besteht.
Dem Programmverwaltungsrat gehören sieben Mitglieder, die vom Verwaltungsrat von eu-LISA aus dem Kreis seiner Mitglieder oder der stellvertretenden Mitglieder ernannt werden, der Vorsitzende der VIS-Beratergruppe, ein vom Exekutivdirektor ernannter Vertreter von eu-LISA sowie ein von der Kommission ernanntes Mitglied an.
Der Programmverwaltungsrat tritt regelmäßig und mindestens einmal pro Quartal zusammen.
Er sorgt für das angemessene Management der Konzeptions- und Entwicklungsphase der EU-VAP sowie für die Kohärenz zwischen zentralen und nationalen EU-VAP-Projekten.
Der Programmverwaltungsrat legt dem Verwaltungsrat von eu-LISA monatlich schriftliche Berichte über den Fortschritt des Projekts vor.
Der Programmverwaltungsrat hat weder Entscheidungsbefugnis noch ein Mandat zur Vertretung der Mitglieder des Verwaltungsrats von eu-LISA.
Der Verwaltungsrat von eu-LISA legt die Geschäftsordnung des Programmverwaltungsrats fest, in der insbesondere Folgendes geregelt ist: a) Vorsitz; b) Sitzungsorte; c) die Vorbereitung von Sitzungen; d) die Zulassung von Sachverständigen zu den Sitzungen; e) Kommunikationspläne, die gewährleisten, dass die nicht teilnehmenden Mitglieder des Verwaltungsrats von eu-LISA lückenlos unterrichtet werden.
Den Vorsitz des Programmverwaltungsrates übernimmt ein Mitgliedstaat, der nach dem Unionsrecht in vollem Umfang durch die Rechtsinstrumente gebunden ist, die für die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung aller von eu-LISA verwalteten IT-Großsysteme gelten.
Sämtliche Reise- und Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern des Programmverwaltungsrats entstehen, werden von eu-LISA erstattet, wobei Artikel 10 der Geschäftsordnung von eu-LISA entsprechend gilt. eu-LISA stellt das Sekretariat des Programmverwaltungsrats.
(*7) Verordnung (EU) 2023/2667 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
November 2023 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen im Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens (ABl.
L, 2023/2667, 7.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2667/oj)." (*8) Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl.
L 295 vom 21.11.2018, S. 99).“ "
21.
In Artikel 45 Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben angefügt: „g) zur Festlegung gemäß Artikel 7b der Anforderungen an das in Artikel 7b Absatz 3 und 7b Absatz 6 genannte Format der personenbezogenen Daten im Online-Antragsformular sowie die Parameter und die Überprüfungen, die durchzuführen sind, um die Vollständigkeit des Antrags und die Kohärenz dieser Daten sicherzustellen; h) zur Festlegung der technischen Anforderungen an das Format der Belege, des Nachweises der Reisekrankenversicherung und der Kopie des Reisedokuments in digitaler Form, die über die EU-VAP vorzulegen sind, gemäß den Artikeln 7c und 7d; i) zur Festlegung der Anforderungen an den Dienst für sichere Konten, einschließlich der Zugangs- und Authentifizierungsvorkehrungen, der Aufbewahrungsfrist für darin gespeicherte Daten und für nicht abgeschlossene Anträge oder Anträge, die der Zuständigkeits- und Zulässigkeitsprüfung gemäß Artikel 7b nicht genügen; j) zur Festlegung der Anforderungen an das Zahlungsinstrument, einschließlich der Erstattungsmodalitäten für Antragsteller, gemäß Artikel 7e; k) zur Festlegung der Anforderungen an das Terminvereinbarungsinstrument gemäß Artikel 7e Absatz 2, einschließlich des Verfahrens für die Bestätigung von Terminen und der Verknüpfung mit bestehenden Terminvereinbarungsinstrumenten oder Informationen über Termine ohne Voranmeldung, die von den Konsulaten oder externen Dienstleistungserbringern einzurichten sind, gemäß Artikel 7e sowie der technischen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Familienangehörige eines Unionsbürgers, auf den die Richtlinie 2004/38/EG anwendbar ist, oder eines Drittstaatsangehörigen, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht genießt, oder von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die im Aufnahmestaat im Sinne der Begriffsbestimmung des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, für den der Visumantrag gestellt wird, selbst Begünstigte des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind, ein beschleunigtes Verfahren in Anspruch nehmen können; l) zur Festlegung des Authentifizierungssystems für Personal von externen Dienstleistungserbringern, das die Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer verwendet, gemäß Artikel 7f; m) zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die Mitteilungen, einschließlich Einzelheiten zu ihrem Format und zu ihren druckbaren Fassungen, gemäß Artikel 7g; n) zur Festlegung detaillierter Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und der für den Web-Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 7h, einschließlich eindeutiger Kennungen für Antragsteller; o) zur Festlegung von Muster-Notfallplänen für in Artikel 18e Absatz 1 und 2 genannte Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff an den Außengrenzen technisch nicht möglich ist, einschließlich der von den Grenzbehörden anzuwendenden Verfahren, gemäß Artikel 18e; p) zur Festlegung der technischen Spezifikationen und Funktionen des Chatbots, der gemäß Artikel 7a Absatz 6 in der EU-VAP gehostet wird; q) zur Angabe der Zuständigkeiten und Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten als gemeinsam für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in der EU-VAP Verantwortliche; r) zur Angabe der Beziehungen zwischen den gemeinsam Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter sowie der Zuständigkeiten des Verarbeiters.“
22.
In Artikel 48a Absätze 2, 3 und 6 werden die Bezugnahmen auf „Artikel 9, Artikel 9h Absatz 2, Artikel 9j Absatz 2 und Artikel 22b Absatz 18“ durch Bezugnahmen auf „Artikel 7b Absatz 7, Artikel 9, Artikel 9h Absatz 2, Artikel 9j Absatz 2 und Artikel 22b Absatz 18“ ersetzt.
23.
Artikel 50 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Nach dem Datum der Inbetriebnahme der EU-VAP gemäß Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe fa umfasst der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Bericht über die technische Funktionsweise des VIS auch die technische Funktionsweise der EU-VAP.“ ; b) die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung: „(6) Die Mitgliedstaaten stellen eu-LISA und der Kommission die für die Ausarbeitung der Berichte nach den Absätzen 3, 4, 5 und 8 erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(7)eu-LISA stellt der Kommission die für die Erstellung der Gesamtbewertung nach den Absätzen 5 und 8 erforderlichen Informationen zur Verfügung.“ ; c) der folgende Absatz wird angefügt: „(8) Drei Jahre nach der Inbetriebnahme der EU-VAP gemäß Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe fa der vorliegenden Verordnung bewertet die Kommission den Betrieb der EU-VAP.
Diese Bewertung umfasst einen Vergleich der erzielten Ergebnisse mit den gesetzten Zielen und eine Prüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und der vorliegenden Verordnung.
Die Kommission legt die Bewertung nach Absatz 1 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
Auf der Grundlage der Bewertung legt die Kommission gegebenenfalls geeignete Legislativvorschläge vor.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023
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