Art. 27 – Ausfüllen der Datenfelder des digitalen Visums

REG_2023_2667 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens

(1)Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorschriften für das Ausfüllen der Datenfelder des digitalen Visums gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1683/95. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 52 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Im Feld ‚Anmerkungen‘ des Visums können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe n der VIS-Verordnung nationale Einträge hinzufügen. Dabei sind die nach dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verfahren festgelegten obligatorischen Angaben nicht zu wiederholen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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