(1)Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er ein gültiges Reisedokument besitzt, das folgende Kriterien erfüllt: a) Es muss noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder im Falle mehrerer Reisen nach der letzten geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein. In begründeten Notfällen kann diese Verpflichtung jedoch ausgesetzt werden; b) es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
(2)Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 1a darf der Antragsteller nur dann aufgefordert werden, das Reisedokument persönlich vorzulegen, wenn es sich um einen Erstantrag mit diesem Reisedokument handelt oder der Antragsteller biometrische Identifikatoren vorlegen muss.
(3)Soweit nach Absatz 2 erforderlich, müssen die Echtheit, Integrität und Gültigkeit der Reisedokumente unter Verwendung der geeigneten Technologie geprüft und verifiziert werden.
(4)Das Konsulat, die zentralen Behörden oder der externe Dienstleistungserbringer überprüfen, dass bei im Einklang mit Absatz 2 persönlich vorgelegten Reisedokumenten die Personaldatenseite mit der vom Antragsteller hochgeladenen elektronischen Kopie der entsprechenden Seite des Reisedokuments übereinstimmt. Wird die Verifizierung durch einen externen Dienstleistungserbringer vorgenommen, so verwendet der externe Dienstleistungserbringer die in Artikel 7f der VIS-Verordnung vorgesehene Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer.
(5)Hat der externe Dienstleistungserbringer Zweifel an der Identität des Antragstellers oder an der Echtheit, Integrität oder Gültigkeit des vorgelegten Reisedokuments, so teilt er diese Zweifel dem Konsulat oder den zentralen Behörden mit und übermittelt das Reisedokument zur weiteren Verifizierung an das Konsulat.
(6)Enthält das vorgelegte Reisedokument ein Speichermedium (Chip), so lesen das Konsulat, die zentralen Behörden oder der externe Dienstleistungserbringer den Chip aus und prüfen die Echtheit und Integrität der Daten auf dem Chip. Die folgenden Daten sind in die EU-VAP hochzuladen: a) die relevanten personenbezogenen Daten, beschränkt auf die in der maschinenlesbaren Zone enthaltenen Daten und das Lichtbild, b) die elektronischen Zertifikate, c) die Protokolle der Prüfung.
(7)Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts Mindestnormen in Bezug auf die Technologie, die Methoden und die Verfahren fest, die bei der Prüfung und Verifizierung von Reisedokumenten durch das Konsulat, die zentralen Behörden oder den externen Dienstleistungserbringer anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass das eingereichte oder vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist, sowie in Bezug auf die Technologie, die Methoden und die Verfahren fest, die bei der Verarbeitung von auf einem Chip gespeicherten Daten gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels zu verwenden sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(8)Bei Zweifeln in Bezug auf die Qualität der elektronischen Kopie des Reisedokuments — insbesondere bei Zweifeln, ob sie mit dem Original übereinstimmt — erstellt das zuständige Konsulat oder der externe Dienstleistungserbringer eine neue elektronische Kopie des Reisedokuments und lädt sie in die EU-VAP hoch.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023
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