Art. 1 – Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009

REG_2023_2667 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens

Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) der Aufenthaltsrechte von Drittstaatsangehörigen im Aufnahmestaat im Sinne der Begriffsbestimmung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (*1) (Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich), die Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sind, die selbst Begünstigte dieses Abkommens sind.
(*1) Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl.
L 29 vom 31.1.2020, S. 7).“ "
2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 erhält folgende Fassung: „(6) ‚digitales Visum‘ ein in digitaler Form gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates (*2) ausgestelltes Visum; (*2) Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29.
Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl.
L 164 vom 14.7.1995, S. 1).“;" b) folgende Nummer wird eingefügt: „(10a) ‚Antragsformular‘ das harmonisierte Antragsformular in Anhang I, das entweder online über die gemäß der VIS-Verordnung eingerichtete EU-Visumantragsplattform (EU-VAP) oder in Papierform verfügbar ist;“; c) Nummer 13 erhält folgende Fassung: „(13) ‚elektronisch unterzeichnet‘ die Bestätigung der Zustimmung online in der EU-VAP durch Setzen des Häkchens im entsprechenden Kästchen im Antragsformular;“; d) folgende Nummer wird angefügt: „(14) ‚elektronische Mitteilung‘ eine auf elektronischem Wege versandte Mitteilung, in der dem Empfänger mitgeteilt wird, dass in seinem sicheren Konto neue Informationen hinterlegt sind.“
3.
Artikel 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, der von einem nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligten Mitgliedstaat oder von einem Mitgliedstaat, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, ausgestellt wurde, oder Drittstaatsangehörige, die über einen in Anhang V aufgelisteten gültigen Aufenthaltstitel verfügen, der von Andorra, Kanada, Japan, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellt wurde und die vorbehaltlose Rückübernahme des Inhabers garantiert, oder die über einen gültigen Aufenthaltstitel für eines oder mehrere der überseeischen Länder und Gebiete des Königreichs der Niederlande (Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, St.
Eustatius und Saba) verfügen;“; b) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Familienangehörige von Unionsbürgern nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die selbst Begünstigte des in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind.“
4.
In Artikel 8 wird folgender Absatz eingefügt: „(4a) Bilaterale Vertretungsvereinbarungen werden in der EU-VAP veröffentlicht.“
5.
Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(1a) Unbeschadet der Artikel 33 und 35 müssen die Anträge über die EU-VAP eingereicht werden.
(1b)Abweichend von Absatz 1a können die Mitgliedstaaten den folgenden Personengruppen gestatten, einen Antrag einzureichen, ohne dafür die EU-VAP zu benutzen: a) Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen; b) Drittstaatsangehörigen in begründeten Einzelfällen oder in Fällen höherer Gewalt; c) Staats- und Regierungschefs und Mitgliedern der nationalen Regierung mit mitreisenden Ehepartnern und den Mitgliedern ihrer offiziellen Delegation, wenn sie von Regierungen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden; Monarchen und anderen hochrangigen Mitgliedern einer königlichen Familie, wenn sie von Regierungen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden.“; b) an Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt: „d) von einer anderen Person, die gegebenenfalls vom Antragsteller ordnungsgemäß bevollmächtigt wurde, wenn der Antrag über die EU-VAP gestellt wird.“
6.
Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Antragsteller hat bei Antragstellung zum Zweck der Abnahme der biometrischen Identifikatoren persönlich zu erscheinen, wenn das gemäß Artikel 13 erforderlich ist.
Der Antragsteller erscheint ebenfalls persönlich zur Verifizierung seines Reisedokuments im Einklang mit Artikel 12.“ ; b) die folgenden Absätze werden eingefügt: „(1a) Unbeschadet der Absätze 1 und 1b können die Mitgliedstaaten bei Zweifeln in Bezug auf Reisedokumente, die Belege oder beides oder in Einzelfällen, wenn an einem bestimmten Ort häufig gefälschte Dokumente auftauchen, den Antragsteller auf der Grundlage einer vorläufigen Prüfung des Antrags auffordern, persönlich zu erscheinen, um das betreffende Reisedokument oder Belege oder beides vorzulegen.
(1b)Um den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, prüfen die Konsulate im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort, ob die in Absatz 1a genannten Bedingungen eingehalten wurden.“ ; c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Bei der Beantragung eines Visums hat der Antragsteller a) ein Antragsformular gemäß Artikel 11 einzureichen; b) einen Nachweis über den Besitz eines Reisedokuments im Einklang mit Artikel 12 vorzulegen; c) zuzulassen, dass sein Gesichtsbild gemäß Artikel 13 direkt vor Ort aufgenommen wird, oder, wenn die Ausnahmen nach Artikel 13 Absatz 7a gelten, ein Lichtbild vorzulegen, das den Normen nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 entspricht; d) in die Erfassung seiner Fingerabdrücke gemäß Artikel 13 einzuwilligen, sofern dies erforderlich ist; e) die Visumgebühr nach Artikel 16 zu entrichten; f) die Belege nach Artikel 14 vorzulegen; g) erforderlichenfalls nachzuweisen, dass er im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung nach Artikel 15 ist.“
7.
Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Das Antragsformular ist einzureichen und elektronisch zu unterzeichnen.
In den in Artikel 9 Absatz 1b genannten Fällen kann der Antragsteller ein handschriftlich oder elektronisch ausgefülltes Antragsformular einreichen, das handschriftlich zu unterzeichnen ist.
Im Reisedokument des Antragstellers eingetragene Personen müssen ein eigenes Antragsformular vorlegen.
Minderjährige haben ein Antragsformular vorzulegen, das von einer Person unterzeichnet ist, die ständig oder vorübergehend die elterliche Sorge oder die gesetzliche Vormundschaft für diesen Minderjährigen ausübt.“ ; b) die Absätze 1a und 1b werden gestrichen; c) folgender Absatz wird eingefügt: „(1c) Jeder Antragsteller reicht ein ausgefülltes Antragsformular einschließlich einer Erklärung über die Echtheit, Vollständigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit der übermittelten Daten sowie eine Erklärung über den Wahrheitsgehalt und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben ein.
Jeder Antragsteller muss zudem erklären, dass er die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex verstanden hat und dass er bei jeder Einreise aufgefordert werden kann, die einschlägigen Belege vorzulegen.“ ; d) die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „(4) Ist das Antragsformular nicht in den Amtssprachen des Gastlands verfügbar, so wird den Antragstellern eine Übersetzung in diese Sprachen und gegebenenfalls in eine verbreitete Sprache des Gastlands, bei der es sich nicht um Amtssprachen handelt, gesondert zur Verfügung gestellt.
(5)Im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1a Buchstabe c sorgt die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort für eine gemeinsame Übersetzung des Antragsformulars in die Amtssprachen des Gastlands und — wenn die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort dies für erforderlich hält — in eine weit verbreitete Sprache des Gastlands, die keine Amtssprache ist, sofern noch keine gemeinsame Übersetzung in die betreffenden Sprachen vorliegt.“
8.
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Reisedokumente (1) Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er ein gültiges Reisedokument besitzt, das folgende Kriterien erfüllt: a) Es muss noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder im Falle mehrerer Reisen nach der letzten geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein.
In begründeten Notfällen kann diese Verpflichtung jedoch ausgesetzt werden; b) es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
(2)Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 1a darf der Antragsteller nur dann aufgefordert werden, das Reisedokument persönlich vorzulegen, wenn es sich um einen Erstantrag mit diesem Reisedokument handelt oder der Antragsteller biometrische Identifikatoren vorlegen muss.
(3)Soweit nach Absatz 2 erforderlich, müssen die Echtheit, Integrität und Gültigkeit der Reisedokumente unter Verwendung der geeigneten Technologie geprüft und verifiziert werden.
(4)Das Konsulat, die zentralen Behörden oder der externe Dienstleistungserbringer überprüfen, dass bei im Einklang mit Absatz 2 persönlich vorgelegten Reisedokumenten die Personaldatenseite mit der vom Antragsteller hochgeladenen elektronischen Kopie der entsprechenden Seite des Reisedokuments übereinstimmt.
Wird die Verifizierung durch einen externen Dienstleistungserbringer vorgenommen, so verwendet der externe Dienstleistungserbringer die in Artikel 7f der VIS-Verordnung vorgesehene Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer.
(5)Hat der externe Dienstleistungserbringer Zweifel an der Identität des Antragstellers oder an der Echtheit, Integrität oder Gültigkeit des vorgelegten Reisedokuments, so teilt er diese Zweifel dem Konsulat oder den zentralen Behörden mit und übermittelt das Reisedokument zur weiteren Verifizierung an das Konsulat.
(6)Enthält das vorgelegte Reisedokument ein Speichermedium (Chip), so lesen das Konsulat, die zentralen Behörden oder der externe Dienstleistungserbringer den Chip aus und prüfen die Echtheit und Integrität der Daten auf dem Chip.
Die folgenden Daten sind in die EU-VAP hochzuladen: a) die relevanten personenbezogenen Daten, beschränkt auf die in der maschinenlesbaren Zone enthaltenen Daten und das Lichtbild, b) die elektronischen Zertifikate, c) die Protokolle der Prüfung.
(7)Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts Mindestnormen in Bezug auf die Technologie, die Methoden und die Verfahren fest, die bei der Prüfung und Verifizierung von Reisedokumenten durch das Konsulat, die zentralen Behörden oder den externen Dienstleistungserbringer anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass das eingereichte oder vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist, sowie in Bezug auf die Technologie, die Methoden und die Verfahren fest, die bei der Verarbeitung von auf einem Chip gespeicherten Daten gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels zu verwenden sind.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(8)Bei Zweifeln in Bezug auf die Qualität der elektronischen Kopie des Reisedokuments — insbesondere bei Zweifeln, ob sie mit dem Original übereinstimmt — erstellt das zuständige Konsulat oder der externe Dienstleistungserbringer eine neue elektronische Kopie des Reisedokuments und lädt sie in die EU-VAP hoch.“
9.
Artikel 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die biometrischen Identifikatoren werden von qualifizierten und ordnungsgemäß dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 erfasst.
Unter der Aufsicht der Konsulate oder der zentralen Behörden können die biometrischen Identifikatoren auch von qualifizierten und ordnungsgemäß dazu ermächtigten Bediensteten eines externen Dienstleistungserbringers nach Artikel 43 erfasst werden.
Im Zweifelsfall können Fingerabdrücke, die von einem externen Dienstleistungserbringer abgenommen wurden, im Konsulat überprüft werden.“ ; b) folgender Absatz wird eingefügt: „(7c) Werden die biometrischen Identifikatoren von einem externen Dienstleistungserbringer im Einklang mit Artikel 43 erfasst, so wird für das Hochladen der biometrischen Identifikatoren gemäß Artikel 7f Absatz 1 Buchstabe b der VIS-Verordnung die Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 7f der genannten Verordnung verwendet.“
10.
Artikel 14 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums hat der Antragsteller Folgendes vorzulegen: a) Nachweise mit Angaben zum Zweck der Reise; b) Nachweise in Bezug auf die Unterkunft oder Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Kosten, die dem Antragsteller für die Unterkunft entstehen; c) Nachweise, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel gemäß Artikel 6 des Schengener Grenzkodexes sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat des Antragstellers oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung sichergestellt ist, rechtmäßig zu erwerben; d) Angaben, anhand derer die Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des von ihm beantragten Visums zu verlassen, beurteilt werden kann.
(2)Bei der Beantragung eines Visums für den Flughafentransit hat der Antragsteller Folgendes vorzulegen: a) Nachweise betreffend die Weiterreise zum Endbestimmungsland nach dem beabsichtigten Flughafentransit; b) Angaben, anhand derer die Absicht des Antragstellers, nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, beurteilt werden kann.“
11.
Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Antragsteller erklärt außerdem im Antragsformular, dass er von dem Erfordernis, für weitere Aufenthalte eine Reisekrankenversicherung abzuschließen, Kenntnis hat.“
12.
Artikel 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Die Visumgebühr wird in Euro oder in der Landeswährung des Drittstaats, in dem der Antrag gestellt wird, oder in der üblicherweise in diesem Drittstaat verwendeten Währung erhoben und wird — außer in den Fällen nach Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 19 Absatz 3 — nicht erstattet.
Für die Zahlung der Visumgebühr ist das in Artikel 7e der VIS-Verordnung genannte Zahlungsinstrument zu verwenden, es sei denn, eine elektronische Zahlung ist nicht möglich; in diesem Fall kann die Visumgebühr durch das Konsulat oder den mit dieser Aufgabe betrauten externen Dienstleistungserbringer erhoben werden.
Wird die Visumgebühr in einer anderen Währung als dem Euro erhoben, so wird der entsprechende Betrag unter Verwendung des offiziellen Euro-Kurses der Europäischen Zentralbank berechnet und regelmäßig überprüft.
Der zu erhebende Betrag kann aufgerundet werden, und im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort wird sichergestellt, dass Visumgebühren in ähnlicher Höhe erhoben werden, unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung des Visumantrags zuständig ist.“ ; b) Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Die Kommission prüft alle drei Jahre, ob die Höhe der Visumgebühren nach den Absätzen 1, 2 und 2a dieses Artikels sowie den Artikeln 32a und 33 geändert werden muss, wobei sie objektive Kriterien wie die von Eurostat veröffentlichte allgemeine unionsweite Inflationsrate und das gewichtete Mittel der Bezüge der Beamten der Mitgliedstaaten zugrunde legt.
Auf der Grundlage dieser Prüfungen erlässt die Kommission gegebenenfalls delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51a zur Änderung dieser Verordnung hinsichtlich der Höhe der Visumsgebühren.“
13.
Artikel 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen; b) folgende Absätze werden angefügt: „(3) Im Anschluss an die Mitteilung durch die EU-VAP über das kombinierte Ergebnis der automatisierten Zuständigkeits- und Zulässigkeits-Vorabprüfungen nach Artikel 7d Absatz 8 der VIS-Verordnung überprüfen die durch die EU-VAP unterrichteten Konsulate oder zentralen Behörden des Mitgliedstaats, ob sie zuständig sind, den Antrag zu prüfen und darüber zu entscheiden.
(4)Stellen das durch die EU-VAP unterrichtete Konsulat oder die unterrichteten zentralen Behörden des Mitgliedstaats nach der Überprüfung gemäß Absatz 3 fest, dass sie nicht zuständig sind, den Antrag zu prüfen und darüber zu entscheiden, so teilen sie dies dem Antragsteller unverzüglich über das sichere Konto des Antragstellers in der EU-VAP mit und geben an, welcher Mitgliedstaat oder welches Konsulat zuständig ist.
Der Antragsteller erhält eine automatische elektronische Mitteilung der EU-VAP.
Reicht der Antragsteller den Antrag nicht innerhalb von 15 Tagen nach Übermittlung dieser elektronischen Mitteilung erneut bei dem zuständigen Mitgliedstaat oder dem zuständigen Konsulat ein, so werden die Antragsdaten, gegebenenfalls einschließlich der biometrischen Daten, automatisch aus dem vorübergehenden Speicher nach Artikel 7d der VIS-Verordnung gelöscht und die Visumgebühr wird erstattet.
(5)Bei Anträgen, die nicht über die EU-VAP gestellt werden, überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden, ob sie gemäß den Artikeln 5 und 6 zuständig sind, den Antrag zu prüfen und darüber zu entscheiden.
Ist das Konsulat bzw. sind die zentralen Behörden nicht zuständig, so geben sie das Antragsformular und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen unverzüglich zurück, erstatten die Visumgebühr, löschen die biometrischen Daten und geben an, welcher Mitgliedstaat oder welches Konsulat zuständig ist.“
(14)In Artikel 19 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Nach der Mitteilung eines positiven Ergebnisses der automatisierten Zulässigkeits-Vorabprüfung nach Artikel 7d Absatz 8 der VIS-Verordnung führen das Konsulat oder die zentralen Behörden des Mitgliedstaats, das oder die die Mitteilung von der EU-VAP erhalten haben, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Überprüfung unverzüglich durch.“
15.
Artikel 20 wird gestrichen.
16.
Artikel 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) dass das eingereichte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;“; b) Absatz 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) dass das eingereichte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;“.
17.
Artikel 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Unterabsatz 3 wird die Bezugnahme auf „Artikel 12 Buchstabe a“ durch die Bezugnahme auf „Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a“ ersetzt; b) in Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Erfüllt der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzcodex, so werden Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer für die folgenden Zeiträume erteilt:“; c) folgender Absatz wird eingefügt: „(2aa) Die Gültigkeitsdauer eines Visums für die mehrfache Einreise wird nicht auf die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments beschränkt.“ ; d) die folgenden Absätze werden angefügt: „(4) Sobald die Entscheidung über die Erteilung eines Visums von der zuständigen Behörde getroffen und im sicheren Konto gemäß Artikel 7g Absatz 2 der VIS-Verordnung hinterlegt wurde, übermittelt die EU-VAP dem Antragsteller eine elektronische Mitteilung gemäß Artikel 7g Absatz 1 der genannten Verordnung.
Die Entscheidung wird dem Antragsteller im sicheren Konto bereitgestellt.
Die Mitteilung der Entscheidung über die Erteilung eines Visums kann über andere vom Antragsteller beantragte und vom Mitgliedstaat gestattete Kommunikationsmittel erfolgen.
(5)Bei Anträgen, die nicht über die EU-VAP eingereicht werden, werden die Antragsteller von den Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats über die Erteilung eines Visums informiert.“
18.
In Artikel 25 wird folgender Absatz angefügt: „(6) Die Ausstellung eines Visums in digitaler Form berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bezüglich der Anerkennung von Reisedokumenten; dies gilt auch für Reisedokumente, die in einem oder mehreren, aber nicht in allen Mitgliedstaaten nicht anerkannt werden.“
19.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 26a Digitale Visa Visa werden in digitaler Form gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 ausgestellt.
Digitale Visa sind ein Datensatz im VIS und haben eine einmalige Visumnummer.“
20.
Artikel 27 erhält folgende Fassung: „Artikel 27 Ausfüllen der Datenfelder des digitalen Visums (1) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorschriften für das Ausfüllen der Datenfelder des digitalen Visums gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1683/95.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 52 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Im Feld ‚Anmerkungen‘ des Visums können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe n der VIS-Verordnung nationale Einträge hinzufügen.
Dabei sind die nach dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verfahren festgelegten obligatorischen Angaben nicht zu wiederholen.“
21.
Artikel 28 erhält folgende Fassung: „Artikel 28 Ungültigmachung einer bereits ausgefüllten Visummarke Wird auf einer Visummarke für ein nicht in digitaler Form ausgestelltes Visum ein Irrtum festgestellt, so wird die Visummarke dadurch ungültig gemacht, dass sie mit dokumentenechter Tinte durchgekreuzt wird, und es wird ein digitales Visum mit den richtigen Daten ausgestellt.“
22.
Artikel 32 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Entscheidungen über die Verweigerung und die entsprechende Begründung gemäß den Festlegungen in Anhang VI werden dem Antragsteller im sicheren Konto bereitgestellt.
Die Entscheidung ist in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen desjenigen Mitgliedstaats, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, sowie in einer weiteren Amtssprache der Union verfasst.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Unterlagen zur Begründung dieser Entscheidung hinzufügen.
Sobald die Entscheidung über die Verweigerung von der zuständigen Behörde getroffen und im sicheren Konto gemäß Artikel 7g Absatz 2 der VIS-Verordnung hinterlegt wurde, übermittelt die EU-VAP dem Antragsteller eine elektronische Mitteilung gemäß Artikel 7g Absatz 1 der genannten Verordnung.
Wird ein Antragsteller durch eine andere Person vertreten, so wird diese elektronische Mitteilung dem Antragsteller und der anderen Person übermittelt.
Die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach nationalem Recht gegen eine Entscheidung über die Verweigerung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller die Entscheidung im sicheren Konto abruft.
Die Frist wird entsprechend der Zeitzone am im Antragsformular angegebenen Wohnsitz des Antragstellers berechnet.
Die Entscheidung gilt am achten Tag nach dem Tag als vom Antragsteller abgerufen, an dem die elektronische Mitteilung, mit der der Antragsteller über die Hinterlegung der Entscheidung im sicheren Konto des Antragstellers informiert wurde, übermittelt wurde.
Ab jenem Tag wird davon ausgegangen, dass die Entscheidung dem Antragsteller mitgeteilt wurde.
In der EU-VAP ist das Datum der tatsächlichen oder der mutmaßlichen Mitteilung der Entscheidung an den Antragsteller anzugeben.
Im Falle einer mutmaßlichen Meldung erhält der Antragsteller eine automatische elektronische Mitteilung der EU-VAP.
Wenn das sichere Konto aus technischen Gründen nicht genutzt werden kann, können sich die Antragsteller an das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden oder den externen Dienstleistungserbringer wenden.
Die Mitteilung von Entscheidungen gemäß diesem Absatz kann über andere vom Antragsteller beantragte und vom Mitgliedstaat gestattete Wege erfolgen.
Bei nicht über die EU-VAP eingereichten Anträgen werden in Fällen nach Artikel 9 Absatz 1b und Artikel 35 dem Antragsteller eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer weiteren Amtssprache der Union mitgeteilt.“
23.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 32a Bestätigung eines gültigen Visums in einem neuen Reisedokument (1) Visuminhaber, deren Reisedokument verloren gegangen ist, gestohlen wurde, abgelaufen ist oder ungültig gemacht wurde und deren Visum noch gültig ist, beantragen die Bestätigung des Visums in einem neuen Reisedokument, wenn sie das Visum weiterhin nutzen möchten.
Das neue Reisedokument ist von derselben Art und wird von demselben Land ausgestellt wie das verloren gegangene, gestohlene, abgelaufene oder ungültig gemachte Reisedokument.
Das Visum wird von der Behörde, die das Visum ausgestellt hat, oder von einer anderen Behörde desselben Mitgliedstaats, die von dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, mitgeteilt wurde, bestätigt.
(2)Die in Absatz 1 genannten Visuminhaber beantragen die Bestätigung des Visums in einem neuen Reisedokument über die EU-VAP, indem sie ein vereinfachtes Antragsformular verwenden.
Dazu müssen sie folgende Daten vorlegen: a) Nachname, Nachname bei der Geburt, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit; b) Nummer des Visums; c) Daten des verloren gegangenen, gestohlenen, abgelaufenen oder ungültig gemachten Reisedokuments; d) Daten des neuen Reisedokuments; e) elektronische Kopie der Personaldatenseite des neuen Reisedokuments; f) Nachweis des Verlusts oder des Diebstahls des Reisedokuments; g) gegebenenfalls Identitätsänderungen seit der Ausstellung des Visums.
(3)Der Inhaber des Visums entrichtet eine Gebühr von 20 EUR für die Bestätigung des Visums.
(4)Der Inhaber des Visums hat gemäß der Mitteilung des Mitgliedstaats persönlich zu erscheinen.
(5)Das neue Reisedokument muss die Voraussetzungen nach Artikel 12 erfüllen und wird gemäß dem genannten Artikel geprüft.
(6)Unbeschadet der jeweiligen Rechte auf Abfrage können das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats die in Artikel 9a Absatz 3 der VIS-Verordnung genannten Datenbanken abfragen, wenn um eine Bestätigung eines Visums ersucht wird.
(7)Wenn das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats entscheiden, dass das gültige Visum in einem neuen Reisedokument bestätigt werden kann, gibt es bzw. geben sie die Daten in den Antragsdatensatz im VIS gemäß Artikel 12a der VIS-Verordnung ein.
(8)Sobald die zuständige Behörde eine Entscheidung über die Bestätigung eines Visums in einem neuen Reisedokument getroffen und gemäß Artikel 7g Absatz 2 der VIS-Verordnung in dem sicheren Konto hinterlegt hat, übermittelt die EU-VAP dem Visuminhaber eine elektronische Mitteilung gemäß Artikel 7g Absatz 1 der genannten Verordnung.
Die Entscheidung über die Bestätigung eines Visums in einem neuen Reisedokument wird dem Antragsteller in dem sicheren Konto bereitgestellt.
Diese Bestätigung wird durch eine Bestätigungsnummer bescheinigt.
(9)Können das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund von Zweifeln an der Identität des Inhabers des Visums, nicht entscheiden, ob ein gültiges Visum in einem neuen Reisedokument bestätigt werden kann, so verweigert es bzw. verweigern sie die Bestätigung und hebt bzw. heben das gültige Visum gemäß Artikel 34 auf.
(10)Eine abschlägige Entscheidung über die Bestätigung eines gültigen Visums in einem neuen Reisedokument hindert den Inhaber des Visums nicht daran, einen neuen Visumantrag zu stellen.
Dies gilt unbeschadet des Rechts des Antragstellers, gemäß Artikel 34 Absatz 7 einen Rechtsbehelf einzulegen.“
24.
Artikel 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Mitgliedstaaten können den Visuminhabern gestatten, eine Verlängerung eines Visums über die EU-VAP zu beantragen, wobei ein vereinfachtes Antragsformular zu verwenden ist.
In diesen Fällen müssen Visuminhaber Folgendes vorlegen: a) personenbezogene Daten, b) die Nummer des Visums und des Reisedokuments, c) eine elektronische Kopie der Belege zum Nachweis höherer Gewalt, humanitärer Gründe oder schwerwiegender persönlicher Gründe, die sie daran hindern, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Visums oder vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen.
Diese Visuminhaber entrichten die Gebühr von 30 EUR ausschließlich im Falle schwerwiegender persönlicher Gründe nach Absatz 2.“; b) folgender Absatz wird angefügt: „(8) Sobald die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Visums über die EU-VAP von der zuständigen Behörde getroffen und im sicheren Konto gemäß Artikel 7g Absatz 2 der VIS-Verordnung hinterlegt wurde, übermittelt die EU-VAP dem Visuminhaber eine elektronische Mitteilung gemäß Artikel 7g Absatz 1 der genannten Verordnung.
Die Entscheidung wird dem Visuminhaber im sicheren Konto bereitgestellt.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Unterlagen zur Begründung der Entscheidung hinzufügen.“
25.
Artikel 34 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung: „(5) Wird ein nicht in digitaler Form erteiltes Visum annulliert oder aufgehoben, so wird ein Stempel mit den Worten „ANNULLIERT“ oder „AUFGEHOBEN“ aufgebracht und das optisch variable Merkmal der Visummarke, das Sicherheitsmerkmal „Kippeffekt“ sowie der Begriff „Visum“ werden durch Durchstreichen ungültig gemacht.
(6)Die Entscheidung über eine Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die entsprechende Begründung werden in digitaler Form erlassen, indem die Daten gemäß Artikel 13 der VIS-Verordnung in das VIS eingegeben werden.
Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung und die entsprechende Begründung gemäß Anhang VI werden dem Visuminhaber in dem sicheren Konto bereitgestellt.
Die Entscheidung ist in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer weiteren Amtssprache der Union verfasst.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Unterlagen zur Begründung dieser Entscheidung hinzufügen.
Sobald die Entscheidung von der zuständigen Behörde getroffen und im sicheren Konto gemäß Artikel 7g Absatz 2 der VIS-Verordnung hinterlegt wurde, übermittelt die EU-VAP dem Visuminhaber eine elektronische Mitteilung gemäß Artikel 7g Absatz 1 der genannten Verordnung.
Wird ein Visuminhaber durch eine andere Person vertreten, so wird diese elektronische Mitteilung dem Antragsteller und der anderen Person übermittelt.
Die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach nationalem Recht gegen die Entscheidung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Visuminhaber die Entscheidung im sicheren Konto abruft.
Die Frist wird entsprechend der Zeitzone am im Antragsformular angegebenen Wohnsitz des Visuminhabers berechnet.
Die Entscheidung gilt am achten Tag nach dem Tag als vom Visuminhaber abgerufen, an dem die elektronische Mitteilung, mit der der Visuminhaber über die Hinterlegung der Entscheidung im sicheren Konto des Visuminhabers informiert wurde, übermittelt wurde.
Ab jenem Tag gilt die Entscheidung als dem Visuminhaber mitgeteilt wurde.
In der EU-VAP ist das Datum der tatsächlichen oder der fingierten Mitteilung der Entscheidung an den Visuminhaber anzugeben.
Im Falle einer mutmaßlichen Mitteilung erhält der Visuminhaber eine automatische elektronische Mitteilung der EU-VAP.
Wenn das sichere Konto aus technischen Gründen nicht genutzt werden kann, kann sich der Visuminhaber an das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden oder den externen Dienstleistungserbringer wenden.
Die Mitteilung von Entscheidungen gemäß diesem Absatz kann über andere vom Visuminhaber beantragte und vom Mitgliedstaat gestattete Wege erfolgen.
Bei nicht über die EU-VAP eingereichten Anträgen werden dem Visuminhaber die Entscheidung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen desjenigen Mitgliedstaats, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, sowie in einer weiteren Amtssprache der Union mitgeteilt.“ ; b) Absatz 7 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten informieren die Visuminhaber über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.“
26.
An Artikel 35 wird folgender Absatz angefügt: „(8) Die Mitgliedstaaten können Drittstaatsangehörigen gestatten, über die EU-VAP an der Außengrenze ein Visum zu beantragen.
In solchen Fällen teilen die Mitgliedstaaten dem Antragsteller die Entscheidung über den Visumantrag mit, indem sie sie dem Antragsteller über das sichere Konto des Antragstellers in der EU-VAP gemäß Artikel 7g Absatz 2 der VIS-Verordnung bereitstellen.
Sobald die Entscheidung im sicheren Konto des Antragstellers hinterlegt wurde, übermittelt die EU-VAP dem Antragsteller eine elektronische Mitteilung gemäß Artikel 7g Absatz 1 der VIS-Verordnung.“
27.
Artikel 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen; b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Konsulate oder die zentralen Behörden archivieren die Anträge in der Regel in digitaler Form.“
28.
Artikel 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a erhält folgende Fassung: „(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das gesamte Visumverfahren in den Konsulaten, einschließlich der Antragstellung, der Bearbeitung von Anträgen und der praktischen Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern, von entsandten Bediensteten kontrolliert wird, um die Korrektheit des Verfahrens in allen Phasen zu gewährleisten.“ ; b) folgender Absatz wird eingefügt: „(3c) Auf der Grundlage von eu-LISA oder der Kommission entwickelten Schulungsmaterialien bieten die zentralen Behörden der Mitgliedstaaten allen ihren Bediensteten und externen Dienstleistungserbringern sachgemäße Schulungen hinsichtlich der EU-VAP.“
29.
Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) statten ihre Konsulate und Behörden, die für die Erteilung von Visa an den Grenzen zuständig sind, mit der erforderlichen Ausrüstung für die Erfassung biometrischer Identifikatoren aus;“.
30.
Artikel 42 wird gestrichen.
31.
Artikel 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Nur die Konsulate oder die zentralen Behörden prüfen die Anträge, führen gegebenenfalls die Gespräche und entscheiden über die Anträge.“ ; b) in Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 können nur ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete externer Dienstleistungserbringer über die in Artikel 7f der VIS-Verordnung genannte Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer und ausschließlich zu folgenden Zwecken Zugang zu der EU-VAP erhalten: a) Überprüfung der vom Antragsteller hochgeladenen Daten; b) Hochladen biometrischer Identifikatoren; c) Hochladen der Kopien von Belegen; d) Verwendung des Terminvereinbarungsinstruments, um verfügbare Termine anzugeben.“; c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Erfassung der Daten und gegebenenfalls der Anträge einschließlich der Erfassung biometrischer Identifikatoren und in Ausnahmefällen gemäß Artikel 10 Absatz 1a von Belegen und Unterlagen für Identitätskontrollen, Übermittlung an das Konsulat oder die zentralen Behörden, wenn die Unterlagen und Informationen nicht bei diesen Behörden eingegangen sind, und Hochladen in die EU-VAP;“; ii) die folgenden Buchstaben werden eingefügt: „ca) Abgleich des Reisedokuments mit der vom Antragsteller hochgeladenen elektronischen Kopie; cb) in Fällen, in denen Artikel 12 Absatz 2 Anwendung findet, Überprüfung, ob der Inhaber des Reisedokuments mit dem Antragsteller identisch ist;“.
32.
Artikel 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Im Falle der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleistungserbringer stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass die Daten vollständig verschlüsselt werden, wenn sie elektronisch oder auf einem elektronischen Datenträger übermittelt werden.“ ; b) folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Der Zugang, den externe Dienstleistungserbringer über die in Artikel 7f der VIS-Verordnung genannte Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer zur EU-VAP haben können, wird durch ein anderes sicheres Verschlüsselungssystem als das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte geschützt.“
33.
Artikel 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe e wird gestrichen; b) folgender Absatz wird angefügt: „(3) Über die EU-VAP erhält die Öffentlichkeit alle einschlägigen Informationen im Zusammenhang mit der Beantragung eines Visums über die EU-VAP, insbesondere Informationen nach Artikel 7a der VIS-Verordnung.“
34.
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.
35.
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wird gestrichen.
36.
In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wird nach dem Eintrag für San Marino Folgendes eingefügt: „VEREINIGTES KÖNIGREICH: — Biometric Residence Permit (BRP) des Vereinigten Königreichs (für Bürger aus Nicht-EU-Ländern).“
(1)Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente für den erleichterten Transit (FTD) nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 werden in digitaler Form gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 ausgestellt und umfassen die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Datenfelder. Sie sind Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit zum Zweck der Durchreise gleichgestellt. Zudem enthält die digitale Form die eindeutige Angabe, dass es sich bei dem ausgestellten Dokument um ein FTD handelt.
(2)Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 werden in digitaler Form gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 ausgestellt und umfassen die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Datenfelder. Sie sind Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit zum Zweck der Durchreise gleichgestellt. Zudem enthält die digitale Form die eindeutige Angabe, dass es sich bei dem ausgestellten Dokument um ein FRTD handelt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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