Art. 32a – Bestätigung eines gültigen Visums in einem neuen Reisedokument

REG_2023_2667 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens

(1)Visuminhaber, deren Reisedokument verloren gegangen ist, gestohlen wurde, abgelaufen ist oder ungültig gemacht wurde und deren Visum noch gültig ist, beantragen die Bestätigung des Visums in einem neuen Reisedokument, wenn sie das Visum weiterhin nutzen möchten. Das neue Reisedokument ist von derselben Art und wird von demselben Land ausgestellt wie das verloren gegangene, gestohlene, abgelaufene oder ungültig gemachte Reisedokument. Das Visum wird von der Behörde, die das Visum ausgestellt hat, oder von einer anderen Behörde desselben Mitgliedstaats, die von dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, mitgeteilt wurde, bestätigt.
(2)Die in Absatz 1 genannten Visuminhaber beantragen die Bestätigung des Visums in einem neuen Reisedokument über die EU-VAP, indem sie ein vereinfachtes Antragsformular verwenden. Dazu müssen sie folgende Daten vorlegen: a) Nachname, Nachname bei der Geburt, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit; b) Nummer des Visums; c) Daten des verloren gegangenen, gestohlenen, abgelaufenen oder ungültig gemachten Reisedokuments; d) Daten des neuen Reisedokuments; e) elektronische Kopie der Personaldatenseite des neuen Reisedokuments; f) Nachweis des Verlusts oder des Diebstahls des Reisedokuments; g) gegebenenfalls Identitätsänderungen seit der Ausstellung des Visums.
(3)Der Inhaber des Visums entrichtet eine Gebühr von 20 EUR für die Bestätigung des Visums.
(4)Der Inhaber des Visums hat gemäß der Mitteilung des Mitgliedstaats persönlich zu erscheinen.
(5)Das neue Reisedokument muss die Voraussetzungen nach Artikel 12 erfüllen und wird gemäß dem genannten Artikel geprüft.
(6)Unbeschadet der jeweiligen Rechte auf Abfrage können das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats die in Artikel 9a Absatz 3 der VIS-Verordnung genannten Datenbanken abfragen, wenn um eine Bestätigung eines Visums ersucht wird.
(7)Wenn das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats entscheiden, dass das gültige Visum in einem neuen Reisedokument bestätigt werden kann, gibt es bzw. geben sie die Daten in den Antragsdatensatz im VIS gemäß Artikel 12a der VIS-Verordnung ein.
(8)Sobald die zuständige Behörde eine Entscheidung über die Bestätigung eines Visums in einem neuen Reisedokument getroffen und gemäß Artikel 7g Absatz 2 der VIS-Verordnung in dem sicheren Konto hinterlegt hat, übermittelt die EU-VAP dem Visuminhaber eine elektronische Mitteilung gemäß Artikel 7g Absatz 1 der genannten Verordnung. Die Entscheidung über die Bestätigung eines Visums in einem neuen Reisedokument wird dem Antragsteller in dem sicheren Konto bereitgestellt. Diese Bestätigung wird durch eine Bestätigungsnummer bescheinigt.
(9)Können das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund von Zweifeln an der Identität des Inhabers des Visums, nicht entscheiden, ob ein gültiges Visum in einem neuen Reisedokument bestätigt werden kann, so verweigert es bzw. verweigern sie die Bestätigung und hebt bzw. heben das gültige Visum gemäß Artikel 34 auf.
(10)Eine abschlägige Entscheidung über die Bestätigung eines gültigen Visums in einem neuen Reisedokument hindert den Inhaber des Visums nicht daran, einen neuen Visumantrag zu stellen. Dies gilt unbeschadet des Rechts des Antragstellers, gemäß Artikel 34 Absatz 7 einen Rechtsbehelf einzulegen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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