ErwGr. 10

REG_2023_2667 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens

Visumantragsteller sollten die Möglichkeit haben, über die EU-VAP ihren Antrag einzureichen, die im Antragsformular geforderten Angaben zu machen sowie eine elektronische Kopie des Reisedokuments, Belege und eine Reisekrankenversicherung in digitaler Form einzureichen. Damit der Antragsteller Informationen zu seinem Antrag speichern kann, sollten die Daten auf der EU-VAP vorübergehend gespeichert werden können, jedoch nur so lange, wie dies für den Abschluss der jeweiligen Aufgaben unbedingt notwendig ist. Sobald der Antragsteller den Online-Antrag eingereicht hat und die Mitgliedstaaten die entsprechenden Prüfungen durchgeführt haben, sollte der Antragsdatensatz an das nationale System des zuständigen Mitgliedstaats übermittelt und dort gespeichert werden. Die Konsulate oder die zentralen Behörden haben die auf nationaler Ebene gespeicherten Informationen abzufragen und nur die erforderlichen Daten in das zentrale VIS einzugeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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