ErwGr. 12

REG_2023_2667 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens

Mehrfachantragsteller sollten innerhalb eines Zeitraums von 59 Monaten nach ihrem ersten Antrag einen Antrag vollständig online stellen können, vorausgesetzt, sie verwenden dasselbe Reisedokument. Nach Ablauf dieser Frist sollten die biometrischen Identifikatoren im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, wonach die Erfassung der biometrischen Daten grundsätzlich alle 59 Monate ab dem Tag der ersten Erfassung erfolgen muss, erneut erfasst werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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