REG_2023_2667 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens
Nach Artikel 21 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. In der Richtlinie 2004/38/EG sind Beschränkungen und Bedingungen in Bezug auf diese Rechte festgelegt. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt hat, haben Familienangehörige von Unionsbürgern, auf die die Richtlinie 2004/38/EG Anwendung findet, nicht nur das Recht, in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einzureisen, sondern auch zu diesem Zweck ein Visum zu erhalten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diesen Personen alle Möglichkeiten zu bieten, die erforderlichen Visa zu erhalten, die so bald wie möglich in einem beschleunigten Verfahren und unter Beachtung der für sie geltenden Verfahrensgarantien unentgeltlich erteilt werden müssen. Vor diesem Hintergrund sollten diese Familienangehörigen insbesondere berechtigt sein, ihren Visumantrag, ihren Antrag auf Bestätigung eines gültigen Visums in einem neuen Reisedokument oder ihren Antrag auf Verlängerung ihres Visums ohne Nutzung der EU-VAP einzureichen, da dies ihren Visumantrag erleichtern könnte. In einem solchen Fall sollten sie entscheiden können, ihre Anträge persönlich im Konsulat oder bei externen Dienstleistungserbringern einzureichen. Ferner sollte die EU-VAP die Rechte und Erleichterungen, die den Begünstigten des Besitzstands im Bereich der Freizügigkeit gewährt werden, in vollem Umfang berücksichtigen. Dasselbe gilt für Familienangehörige britischer Staatsangehöriger, die aufgrund von Artikel 14 Absatz 3 des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf ihren Aufnahmestaat im Sinne der Begriffsbestimmung dieses Abkommens Begünstigte dieses Abkommens sind.
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