ErwGr. 11

REG_2023_2667 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens

Grundsätzlich sollte es nur für Erstantragsteller und Antragsteller, die ein neues Reisedokument erworben haben, das überprüft werden muss, und wenn biometrische Identifikatoren erfasst werden müssen, verpflichtend sein, persönlich im Konsulat oder bei einem externen Dienstleistungserbringer zu erscheinen. Bei Zweifeln in Bezug auf Reisedokumente, Belege oder beides oder in Einzelfällen, wenn an einem bestimmten Ort häufig gefälschte Dokumente auftauchen, sollten die Mitgliedstaaten jedoch weiterhin die Möglichkeit haben, den Antragsteller aufzufordern, persönlich zu erscheinen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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