(1)Betriebsbögen werden im Wege von Erhebungen erstellt, für die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Daten aus den in Absatz 2 genannten Datenquellen sowie weitere relevante Datenquellen, Methoden der Datenzusammenstellung oder innovative Konzepte für die Weitergabe und Zusammenstellung von Daten nutzen können.
(2)Die Verbindungsstellen sind berechtigt, auf folgende Datenquellen zuzugreifen und sie unentgeltlich zu verwenden: a) das mit der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) geschaffene integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem; b) das mit der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) geschaffene System zur Identifizierung und Registrierung von gehaltenen Landtieren; c) die gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) eingerichtete Weinbaukartei; d) die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9) eingerichteten Verzeichnisse über den ökologischen/biologischen Landbau; e) die Daten der Mitgliedstaaten für die Durchführung der Überwachung und Evaluierung der GAP-Strategiepläne, die gemäß dem auf der Grundlage von Artikel 133 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (*10) erlassenen Durchführungsrechtsakt erlangt wurden; f) gegebenenfalls für die Festlegung der Aktionsprogramme durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates (*11) erhobenen Aufzeichnungen auf Betriebsebene; g) etwaige andere relevante Datenquellen, auf die die Behörden der Mitgliedstaaten zugreifen können.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbindungsstellen berechtigt sind, auf die in Absatz 2 genannten Datenquellen zuzugreifen und sie zu verwenden. Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck die erforderlichen Mechanismen für die Zusammenarbeit einrichten, die den wirksamen Zugriff auf und die Verwendung dieser Datenquellen erleichtern. Das Recht auf Zugriff und Verwendung wird auch dann gewährt, wenn die Verbindungsstelle Aufgaben an natürliche oder juristische Personen delegiert, damit diese die Aufgaben im Namen der Verbindungsstelle erfüllen.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassen, mit denen sie durch Unionsrecht eingerichtete und geeignete neue Datenquellen hinzufügt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.01.2024
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