ErwGr. 1

REG_2023_2675 · über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 des Vertrages über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) muss die Union in ihren Beziehungen zur übrigen Welt ihre Werte und Interessen schützen und fördern und zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger sowie unter anderem zu Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu strikter Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Charta“), beitragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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