ErwGr. 4

REG_2023_2675 · über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer

Nach Artikel 21 Absatz 2 EUV legt die Union die gemeinsame Politik sowie Maßnahmen fest, führt diese durch und setzt sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen ein, unter anderem um ihre Werte, ihre grundlegenden Interessen, ihre Unabhängigkeit und ihre Unversehrtheit zu wahren sowie die Rechtsstaatlichkeit und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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