ErwGr. 2

REG_2023_2675 · über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer

Nach Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 EUV lässt sich die Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von Grundsätzen wie Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit und Solidarität sowie von der Achtung der Grundsätze der VN-Charta und des Völkerrechts leiten. Nach Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV soll sich die Union auch für multilaterale Lösungen bei gemeinsamen Problemen einsetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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