ErwGr. 10

REG_2023_2720 · zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2024-2026

Der Ausschluss von Erzeugnissen aus Belarus und Russland, insbesondere von Pazifischem Pollack, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung wird Auswirkungen auf die Handelsströme haben, und die Industrie der Union wird sich anpassen müssen. Werden infolgedessen Rohstoffe, die derzeit nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, als den genannten Erzeugnissen gleichwertig eingestuft und während des Anpassungszeitraums dringend benötigt, so kann diese Verordnung überarbeitet werden, um diesen Umständen Rechnung zu tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2023

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