ErwGr. 11

REG_2023_2720 · zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2024-2026

Für alle Einführer in der Union sollte ein gleicher und ununterbrochener Zugang zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Zollkontingenten gewährleistet sein, und die für die Zollkontingente festgelegten Zollsätze sollten ohne Unterbrechung auf alle Einfuhren der betreffenden Fischereierzeugnisse in alle Mitgliedstaaten angewandt werden, bis diese Zollkontingente ausgeschöpft sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2023

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