ErwGr. 2

REG_2023_2831 · über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen

Die Kommission hat den Begriff der Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV in zahlreichen Entscheidungen und Beschlüssen näher erläutert. Sie hat ferner ihren Standpunkt zu dem De-minimis-Höchstbetrag dargelegt, bis zu dem Artikel 107 Absatz 1 AEUV als nicht anwendbar angesehen werden kann — zunächst in ihrer Mitteilung über De-minimis-Beihilfen (2) und anschließend in den Verordnungen (EG) Nr. 69/2001 (3), (EG) Nr. 1998/2006 (4) und (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (5). Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, sobald deren Geltungsdauer endet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.12.2023

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