REG_2023_2831 · über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen
Im Interesse der Rechtssicherheit und der Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte diese Verordnung eine erschöpfende Liste eindeutiger Kriterien enthalten, anhand deren geprüft werden kann, ob zwei oder mehr Unternehmen innerhalb eines Mitgliedstaats als ein einziges Unternehmen eingestuft werden sollten. Die Kommission hat unter den bewährten Kriterien für die Bestimmung des Begriffs „verbundene Unternehmen“ in der Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (9) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (10) diejenigen Kriterien ausgewählt, die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geeignet sind. Diese Kriterien sollten angesichts des Geltungsbereichs der vorliegenden Verordnung sowohl für KMU als auch für große Unternehmen gelten und sicherstellen, dass eine Gruppe verbundener Unternehmen für die Anwendung der De-minimis-Regel als ein einziges Unternehmen angesehen wird. Unternehmen, deren einzige Beziehung untereinander darin besteht, dass jedes von ihnen eine direkte Verbindung zu derselben bzw. denselben öffentlichen Einrichtungen aufweist, sollten hingegen nicht als miteinander verbunden eingestuft werden. So sollte der besonderen Situation von Unternehmen Rechnung getragen werden, die der Kontrolle derselben öffentlichen Einrichtung bzw. Einrichtungen unterliegen, aber möglicherweise über unabhängige Entscheidungsbefugnisse verfügen.
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