ErwGr. 3

REG_2023_2831 · über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen

Angesichts der bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gesammelten Erfahrungen sollte der Höchstbetrag an De-minimis-Beihilfen, den ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren pro Mitgliedstaat erhalten darf, auf 300 000 EUR angehoben werden. Dieser Höchstbetrag spiegelt die Inflation seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 und die voraussichtlichen Entwicklungen während der Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung wider. Dieser Höchstbetrag ist notwendig, damit davon ausgegangen werden kann, dass die einzelnen unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen weder Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben noch den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.12.2023

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