ErwGr. 5

REG_2023_2832 · über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen

Zudem sollte der Höchstbetrag an De-minimis-Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, den ein und dasselbe Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren pro Mitgliedstaat erhalten darf, auf 750 000 EUR angehoben werden. Dieser Höchstbetrag spiegelt die seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 verzeichnete Inflation und die voraussichtlichen Entwicklungen während der Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung wider. Dieser Höchstbetrag ist notwendig, damit davon ausgegangen werden kann, dass die einzelnen unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen weder Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben noch den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.01.2024

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