ErwGr. 6

REG_2023_2832 · über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen

Zu berücksichtigen sind auch von einem Mitgliedstaat gewährte staatliche Beihilfen, selbst wenn diese ganz oder teilweise aus unter der Kontrolle dieses Mitgliedstaats stehenden Unionsmitteln finanziert werden. Es sollte ausgeschlossen werden, dass über den zulässigen Höchstbetrag hinausgehende Beihilfebeträge in kleinere Tranchen aufgeteilt werden können, damit sie in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.01.2024

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