ErwGr. 8

REG_2023_2832 · über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen

Im Interesse der Rechtssicherheit und der Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte diese Verordnung eine erschöpfende Liste eindeutiger Kriterien enthalten, anhand deren geprüft werden kann, ob zwei oder mehr Unternehmen innerhalb eines Mitgliedstaats als ein einziges Unternehmen eingestuft werden sollten. Die Kommission hat unter den bewährten Kriterien für die Bestimmung des Begriffs „verbundene Unternehmen“ in der Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (7) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (8) diejenigen Kriterien ausgewählt, die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geeignet sind. Diese Kriterien sollten angesichts des Geltungsbereichs der vorliegenden Verordnung sowohl für KMU als auch für große Unternehmen gelten und sicherstellen, dass eine Gruppe verbundener Unternehmen für die Anwendung der De-minimis-Regel als ein einziges Unternehmen angesehen wird. Wie in Artikel 14 AEUV anerkannt wird, nehmen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse jedoch einen besonderen Stellenwert innerhalb der gemeinsamen Werte der Union ein und sind für die Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts von besonderer Bedeutung. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sollten den Bedürfnissen der Nutzer bestmöglich gerecht werden, und die Mitgliedstaaten sollten diesen Bedürfnissen auf die am besten geeignete Weise Rechnung tragen können, wobei die Besonderheiten eines jeden Mitgliedstaats, insbesondere im Hinblick auf die Erbringung sozialer Dienstleistungen, zu berücksichtigen sind. Daher sollten Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen und deren einzige Beziehung untereinander darin besteht, dass jedes von ihnen eine direkte Verbindung zu denselben öffentlichen Einrichtungen oder denselben Einrichtungen ohne Erwerbszweck aufweist, nicht als miteinander verbunden eingestuft werden. So sollte der besonderen Situation von Unternehmen Rechnung getragen werden, die der Kontrolle derselben öffentlichen Einrichtungen oder derselben Einrichtungen ohne Erwerbszweck unterliegen, aber möglicherweise über unabhängige Entscheidungsbefugnisse verfügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.01.2024

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