Art. 12 – Übermittlung und Aufbewahrung validierter Dokumente in Papierform

REG_2023_2833 · zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010

(1)Außer in den Fällen, in denen Artikel 4 Absatz 4 Anwendung findet, übermitteln die Mitgliedstaaten eine Kopie aller validierten BCD oder BFTRC an: a) die Kommission; b) die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, in dem/der der Rote Thun im Binnenhandel gehandelt, in einen Netzkäfig eingesetzt oder in den/die er eingeführt wird, und c) das ICCAT-Sekretariat.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absatz 1 genannte Mitteilung so bald wie möglich und spätestens fünf Arbeitstage nach der Validierung bzw., wenn der Transport voraussichtlich nicht länger als fünf Arbeitstage dauert, vor Abschluss des Transports.
(3)Die Mitgliedstaaten bewahren Kopien der ausgestellten oder erhaltenen Dokumente mindestens zwei Jahre lang auf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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