Art. 14 – Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen
REG_2023_2833 · zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010
(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung mit Blick auf ihre Anpassung an die von der ICCAT angenommenen Maßnahmen, die für die Union und ihre Mitgliedstaaten bindend sind, in Bezug auf Folgendes zu erlassen: a) die verpflichtende Nutzung von eBCD und BCD gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2; b) Vorschriften zu Sammel-BCD gemäß Artikel 3 Absatz 6; c) Validierung von BCD und eBCD gemäß Artikel 4; d) Aufzeichnung und Validierung von Fängen und nachfolgenden Handelsvorgängen im eBCD-System gemäß Artikel 5; e) die Frist für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 5; f) Angaben zur Validierung und zu Kontaktstellen gemäß Artikel 10 Absatz 2; g) Verwendung von BCD in Papierform oder gedruckten eBCD gemäß Artikel 11 Absatz 1; h) Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absätze 1 und 3; i) Verweise auf die Anhänge der ICCAT-Empfehlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 13 Absätze 1 und 3 sowie auf die entsprechenden Anhänge der vorliegenden Verordnung; j) die Anhänge dieser Verordnung;
(2)Änderungen gemäß Absatz 1 sind strikt auf die Umsetzung von Änderungen der ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht beschränkt.
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