Art. 2 – Anwendungsbereich

REG_2023_2841 · zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

(1)Diese Verordnung gilt für die Einrichtungen der Union, für den gemäß Artikel 10 eingerichteten Interinstitutionellen Cybersicherheitsbeirat und für das CERT-EU.
(2)Diese Verordnung gilt unbeschadet der institutionellen Autonomie gemäß den Verträgen.
(3)Mit Ausnahme von Artikel 13 Absatz 8 gilt diese Verordnung nicht für Netz- und Informationssysteme, in denen EU-Verschlusssachen (EU-VS) bearbeitet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2023

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