Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Einrichtungen der Union“ die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die durch den Vertrag über die Europäische Union, den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft oder gemäß diesen Verträgen geschaffen wurden;
2.„Netz- und Informationssystem“ ein Netz- und Informationssystem im Sinne des Artikels 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555;
3.„Sicherheit von Netz- und Informationssystemen“ die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen im Sinne des Artikels 6 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2022/2555;
4.„Cybersicherheit“ Cybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881;
5.„höchste Managementebene“ eine Führungskraft, ein Leitungsorgan oder ein Koordinierungs- und Aufsichtsgremium auf der höchsten Verwaltungsebene, die bzw. das — unbeschadet der formalen Zuständigkeit anderer Managementebenen in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften und das Management von Cybersicherheitsrisiken in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen — für das Funktionieren einer Einrichtung der Union verantwortlich ist und über das Mandat verfügt, Beschlüsse im Einklang mit den Governance-Regelungen für die höchsten Ebenen dieser Einrichtung der Union anzunehmen oder zu billigen;
6.„Beinahe-Vorfall“ einen Beinahe-Vorfall im Sinne des Artikels 6 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2555;
7.„Sicherheitsvorfall“ einen Sicherheitsvorfall im Sinne des Artikels 6 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555;
8.„schwerwiegender Sicherheitsvorfall“ einen Sicherheitsvorfall, der eine Störung verursacht, deren Ausmaß die Reaktionsfähigkeit einer Einrichtung der Union und des CERT-EU übersteigt, oder der erhebliche Auswirkungen auf mindestens zwei Einrichtungen der Union hat;
9.„Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes“ einen Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes im Sinne des Artikels 6 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2022/2555;
10.„Bewältigung von Sicherheitsvorfällen“ die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen im Sinne des Artikels 6 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2022/2555;
11.„Cyberbedrohung“ eine Cyberbedrohung im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881;
12.„erhebliche Cyberbedrohung“ eine erhebliche Cyberbedrohung im Sinne des Artikels 6 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2022/2555;
13.„Schwachstelle“ eine Schwachstelle im Sinne des Artikels 6 Nummer 15 der Richtlinie (EU) 2022/2555;
14.„Cybersicherheitsrisiko“ ein Risiko im Sinne des Artikels 6 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2022/2555;
15.„Cloud-Computing-Dienst“ einen Cloud-Computing-Dienst im Sinne des Artikels 6 Nummer 30 der Richtlinie (EU) 2022/2555.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2023
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.