Art. 23 – Bewältigung schwerwiegender Sicherheitsvorfälle

REG_2023_2841 · zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

(1)Um auf operativer Ebene die koordinierte Bewältigung schwerwiegender Sicherheitsvorfälle, von denen Einrichtungen der Union betroffen sind, zu unterstützen und zum regelmäßigen Austausch einschlägiger Informationen zwischen Einrichtungen der Union und mit Mitgliedstaaten beizutragen, entwickelt der IICB gemäß Artikel 11 Buchstabe q in enger Zusammenarbeit mit dem CERT-EU und der ENISA einen Cyberkrisenbewältigungsplan auf der Grundlage der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Tätigkeiten. Der Cyberkrisenbewältigungsplan umfasst mindestens die folgenden Elemente: a) Regelungen für die Koordinierung und den Informationsfluss zwischen Einrichtungen der Union zur Bewältigung schwerwiegender Sicherheitsvorfälle auf operativer Ebene, b) gemeinsame Standardarbeitsverfahren, c) eine gemeinsame Taxonomie des Schweregrads schwerwiegender Sicherheitsvorfälle und der Auslöser von Krisen, d) regelmäßige Übungen, e) zu verwendende sichere Kommunikationskanäle.
(2)Der Vertreter der Kommission im IICB ist vorbehaltlich des gemäß Absatz 1 dieses Artikels erstellten Cyberkrisenbewältigungsplans und unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 die Kontaktstelle für den Austausch einschlägiger Informationen über schwerwiegende Sicherheitsvorfälle mit dem EU-CyCLONe.
(3)Das CERT-EU koordiniert die Maßnahmen der Einrichtungen der Union zur Bewältigung schwerwiegender Sicherheitsvorfälle. Es führt ein Verzeichnis der verfügbaren technischen Fachkenntnisse, die für die Reaktion auf solche schwerwiegenden Sicherheitsvorfälle notwendig sind, und unterstützt den IICB bei der Koordinierung der Cyberkrisenmanagementpläne der Einrichtungen der Union für schwerwiegende Sicherheitsvorfälle gemäß Artikel 9 Absatz 2.
(4)Die Einrichtungen der Union tragen zu dem Verzeichnis der technischen Fachkenntnisse bei, indem sie eine jährlich aktualisierte Liste ihrer jeweiligen Sachverständigen mit Angaben zu deren spezifischen technischen Qualifikationen übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2023

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