Art. 25 – Überprüfung

REG_2023_2841 · zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

(1)Bis zum 8. Januar 2025 und danach jährlich erstattet der IICB der Kommission mit Unterstützung des CERT-EU über die Durchführung dieser Verordnung. Der IICB kann Empfehlungen an die Kommission richten, diese Verordnung zu überprüfen.
(2)Bis zum 8. Januar 2027 und danach alle zwei Jahre bewertet die Kommission die Durchführung dieser Verordnung und die auf strategischer und betrieblicher Ebene gemachten Erfahrungen und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht. Der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Bericht enthält die in Artikel 16 Absatz 1 genannte Überprüfung der Möglichkeit, das CERT-EU als Amt der Union einzurichten.
(3)Die Kommission bewertet bis zum 8. Januar 2029 die Funktionsweise dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen Bericht. Die Kommission bewertet ferner, ob es angemessen ist, Netz- und Informationssysteme, mit denen EU-VS bearbeitet werden, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufzunehmen, wobei sie andere für diese Systeme geltende Gesetzgebungsakte der Union berücksichtigt. Dem Bericht ist erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beizufügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2023

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