(1)Als zentrale Stelle für den Austausch von Informationen zur Cybersicherheit und die Koordinierung der Reaktion auf Vorfälle erleichtert das CERT-EU den Austausch von Informationen über Cyberbedrohungen, Schwachstellen und Beinahe-Vorfälle zwischen: a) Einrichtungen der Union, b) den in den Artikeln 17 und 18 genannten entsprechenden Stellen.
(2)Das CERT-EU — gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit der ENISA — erleichtert die Koordinierung zwischen den Einrichtungen der Union bei der Reaktion auf Sicherheitsvorfälle, unter anderem durch a) einen Beitrag zur kontinuierlichen externen Kommunikation, b) gegenseitige Unterstützung, z. B. durch die Weitergabe von Informationen, die für Einrichtungen der Union relevant sind, oder die Bereitstellung von Hilfe, gegebenenfalls direkt vor Ort, c) optimale Nutzung der operativen Ressourcen, d) die Koordinierung mit anderen Krisenreaktionsmechanismen auf Unionsebene.
(3)Das CERT-EU unterstützt in enger Zusammenarbeit mit der ENISA die Einrichtungen der Union bei der Lageerfassung im Falle von Sicherheitsvorfällen, Cyberbedrohungen, Schwachstellen und Beinahe-Vorfällen und beim Austausch über einschlägige Entwicklungen im Bereich der Cybersicherheit.
(4)Der IICB nimmt bis zum 8. Januar 2025 auf der Grundlage eines Vorschlags des CERT-EU Leitlinien oder Empfehlungen für die Koordinierung der Reaktion auf Sicherheitsvorfälle und die Zusammenarbeit bei erheblichen Sicherheitsvorfällen an. Wenn ein Sicherheitsvorfall mutmaßlich einen kriminellen Hintergrund hat, formuliert das CERT-EU unverzüglich Ratschläge für die Meldung des Sicherheitsvorfalls an die Strafverfolgungsbehörden.
(5)Auf besonderes Ersuchen eines Mitgliedstaats und mit Zustimmung der betreffenden Einrichtungen der Union kann das CERT-EU Sachverständige aus der in Artikel 23 Absatz 4 genannten Liste hinzuziehen, um zur Reaktion auf einen schwerwiegenden Sicherheitsvorfall, der Auswirkungen in diesem Mitgliedstaat hat, oder einen Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2022/2555 beizutragen. Besondere Vorschriften für den Zugang zu technischen Sachverständigen der Einrichtungen der Union und deren Nutzung werden vom IICB auf Vorschlag des CERT-EU gebilligt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2023
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