Art. 9 – Cybersicherheitspläne

REG_2023_2841 · zur Festlegung von Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

(1)Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der gemäß Artikel 7 durchgeführten Bewertung des Cybersicherheitsreifegrads und unter Berücksichtigung der gemäß dem Rahmen ermittelten Anlagen und Cybersicherheitsrisiken sowie der Maßnahmen zum Management von Cybersicherheitsrisiken gemäß Artikel 8 genehmigt die höchste Managementebene jeder Einrichtung der Union unverzüglich und in jedem Fall bis zum 8. Januar 2026 einen Cybersicherheitsplan. Der Cybersicherheitsplan zielt darauf ab, die Cybersicherheit der Einrichtung der Union insgesamt zu erhöhen und trägt somit zur Verbesserung eines hohen gemeinsamen Cybersicherheitsniveaus in den Einrichtungen der Union bei. Der Cybersicherheitsplan enthält mindestens die gemäß Artikel 8 ergriffenen Maßnahmen zum Management von Cybersicherheitsrisiken. Der Cybersicherheitsplan wird alle zwei Jahre oder erforderlichenfalls häufiger, im Anschluss an jede gemäß Artikel 7 durchgeführte Bewertung des Cybersicherheitsreifegrads oder an eine grundlegende Überarbeitung des Rahmens, überarbeitet.
(2)Der Cybersicherheitsplan muss den Plan der Einrichtungen der Union für das Cyberkrisenmanagement bei schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen umfassen.
(3)Die Einrichtung der Union übermittelt ihren vervollständigten Cybersicherheitsplan dem gemäß Artikel 10 eingerichteten Interinstitutionellen Cybersicherheitsbeirat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.12.2023

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